Betriebsrat aktuell 01.04.2025

NR. 04 | APRIL 2025

BETRIEBSRATSARBEIT:
Was Sie zur Arbeitszeit bei Ihrer Gremiumstätigkeit wissen sollten

Download PDF
Hier haben Sie kein Mitbestimmungsrecht
Beim Geld hört die Freundschaft auf. Das gilt erst recht, wenn es um die eigene Vergütung geht. Als freigestellter Arbeitnehmervertreter erhalten Sie zunächst Ihr vorheriges Gehalt weiter. Allerdings partizipieren Sie an der sogenannten betriebsüblichen Entwicklung. Darüber, wo die liegt bzw. wie hoch Ihr Gehalt tatsächlich ausfällt, gibt es immer wieder Differenzen. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) stellt jetzt im Hinblick auf Ihr Engagement klar, dass Ihr Arbeitgeber nicht das Einverständnis des Gremiums benötigt, wenn er die Vergütung eines freigestellten Betriebsrats erhöhen möchte (BAG, 26.11.2024, Az. 1 ABR 12/23).
Hier war die Kündigung nicht gerechtfertigt
Es kommt immer mal wieder vor, dass sich in der Frischetheke eines Supermarktes auch verdorbenes Obst oder Gemüse befindet. Das ist kein schöner Anblick für die Kunden. Deshalb sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den meisten Supermärkten bemüht, die faulen Stücke schnell zu beseitigen. Wird dabei etwas übersehen oder kommen die Kolleginnen und Kollegen einfach nicht hinterher, stellt sich schnell die Frage, wer dafür verantwortlich ist. Eine Kündigung des stellvertretenden Filialleiters wegen verdorbenem Obst in der Frischetheke ist jedenfalls nicht zwingend gerechtfertigt. Das lässt sich einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg entnehmen (26.6.2024, Az. 3 Ca 386/24).
Sind die Regelungen des Zivilprozessrechts bestimmt genug?
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg eine Frage zur Auslegung der DSGVO bei deren Anwendung auf die Tätigkeit der Gerichte vorgelegt (LAG Niedersachsen, 8.5.2024, Az. 8 Sa 688/23).
Wann Sie Ihre Betriebsratsaufgaben wahrnehmen müssen – und welche Zeiten vergütet werden
Betriebsratsarbeit ist in erster Linie erst mal eines: Arbeit. Obwohl sie mehr als sinnvoll und für viele Betriebsratsmitglieder sehr sinnstiftend ist, führt sie auch zu Belastungen. Und natürlich ist Betriebsratsarbeit auch mit großer Verantwortung für Ihre Kolleginnen und Kollegen verbunden. Grund genug, um sich einmal mit dem Thema Arbeit im Betriebsrat und Arbeitszeit zu beschäftigen.
Was unter die Meinungsfreiheit fällt und wo Ihr Arbeitgeber eingreifen muss
Beleidigungen gegenüber Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und auch gegenüber Kolleginnen und Kollegen haben in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Das liegt sicherlich u. a. daran, dass es relativ einfach ist, sich in einem sozialen Netzwerk negativ über andere Personen auszulassen. Das rechtfertigt ein solches Verhalten allerdings nicht. Denn die Meinungsfreiheit hat Grenzen. Hetze, Beleidigung und Diffamierung deckt sie nicht.
Duschen kann Arbeitszeit sein
Was gehört zur bezahlten Arbeitszeit? Diese Frage beschäftigt die Gerichte immer wieder. Denn darüber streiten Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelmäßig. Jetzt musste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) damit auseinandersetzen, ob die Zeiten des Duschens oder Waschens zur bezahlten Arbeitszeit gehören können. Das hat das BAG in der folgenden Entscheidung bejaht; z. B. dann, wenn Beschäftigte bei der Arbeit so schmutzig werden, dass ihnen nicht zumutbar ist, ungewaschen nach Hause zu gehen (BAG, 23.4.2024, Az. 5 AZR 212/23).

Arbeitshilfen

  • Checkliste: Verhaltensbedingte Kündigung
  • Überblick: Fragen zur Aufklärung und Einordnung einer Beleidigung
  • Muster-Betriebsvereinbarung: Compliance-Regelungen