Beim Geld hört die Freundschaft auf. Das gilt erst recht, wenn es um die eigene Vergütung geht. Als freigestellter Arbeitnehmervertreter erhalten Sie zunächst Ihr vorheriges Gehalt weiter. Allerdings partizipieren Sie an der sogenannten betriebsüblichen Entwicklung. Darüber, wo die liegt bzw. wie hoch Ihr Gehalt tatsächlich ausfällt, gibt es immer wieder Differenzen. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) stellt jetzt im Hinblick auf Ihr Engagement klar, dass Ihr Arbeitgeber nicht das Einverständnis des Gremiums benötigt, wenn er die Vergütung eines freigestellten Betriebsrats erhöhen möchte (BAG, 26.11.2024, Az. 1 ABR 12/23).
