Erhalten Kündigungsberechtigte Kenntnis von Tatsachen, die sie zur fristlosen Kündigung berechtigen, müssen sie diese innerhalb von 2 Wochen aussprechen. Bei schwerbehinderten Personen müssen sie auch innerhalb von 2 Wochen die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung beantragen (§ 174 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX). Das sind straffe Handlungsfristen, die im Einzelfall gehemmt sein können (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 22.1.2025, Az. 11 K 2880/20).
