Personalrat aktuell 07.04.2025

Sonderausgabe April 2025

TOP-Thema: LOHNERHALTENDE NORMEN: Ohne Arbeit kein Lohn – das gilt nicht immer!

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Dienstherr muss seinen Beschäftigten Arbeit zuweisen
Beschäftigte müssen ihre Arbeitsleistung erbringen. Das aber können sie nur, wenn ihnen der Dienstherr auch Arbeit zuweist. Sind die Beschäftigten einsatzbereit, werden ihnen aber keine Aufgaben zugewiesen, muss der Dienstherr sie trotzdem bezahlen. Denn er ist im sogenannten Annahmeverzug.
Arbeitsunfähigkeit soll kein finanzieller Risikofaktor sein
Jeder ist mal krank, gerade die Grippesaison 2024/2025 hat viele von uns für längere Zeit ans Bett gefesselt. Dies hat im Grundsatz auch der Gesetzgeber erkannt und für die Fälle der Arbeitsunfähigkeit geregelt, dass der Mitarbeiter für die Zeit seiner Erkrankung finanziell über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall abgesichert ist. Denn Erkrankungen sollen kein Grund für finanziellen Abstieg sein. Dass sich dies gerade bei Langzeiterkrankten leider nicht immer vermeiden lässt, steht auf einem anderen Blatt.
Feiern Sie die Feste, wie sie fallen!
Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind nicht der einzige Grund für Arbeitsausfall. Weitaus angenehmer sind da schon die zusätzlichen freien Tage, die Feiertage. Mit Ostern und Pfingsten sind die nächsten Feiertage ja auch schon sehr nah. An diesen Tagen müssen wir nicht um unser Entgelt fürchten.
Von der Autopanne bis zum kranken Kind – wann muss der Dienstherr trotzdem zahlen?
Ihre Kollegen haben bei einer persönlichen Arbeitsverhinderung Anspruch auf bezahlte Freistellung. Dies aber nur, wenn sie unverschuldet für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in ihrer Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert sind (§ 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Die Frage, wann ein solcher persönlicher Grund vorliegt, lässt sich anhand des Gesetzestextes nicht klären, es kommt auf den Einzelfall an:
Schwangerschaft, Nachwuchs, Wochenbett – Finanzen bei Familienplanung
Nicht alles läuft immer nach Plan. Gerade Kolleginnen, die schon mal ein Kind bekommen haben, können ein Lied davon singen. Man will so lange wie möglich arbeiten – und dann geht es doch nicht, weil der Arzt ein Beschäftigungsverbot verhängt und die Frau freigestellt werden muss. Was das im Einzelnen bedeutet, lesen Sie hier.
Wenn Angehörige Hilfe brauchen
Immer mehr Menschen in Deutschland werden pflegebedürftig. Und immer weniger Menschen in Deutschland können sich Pflegeheime leisten. Um Pflegesituationen besser in den Griff zu bekommen, hat der Gesetzgeber die Familienpflegezeit geschaffen.
Erleichtern Sie sich die Personalratsarbeit durch Freistellungen
Als Personalratsmitglied wissen Sie, dass es Ihnen aufgrund Ihrer Tätigkeit in der Arbeitnehmervertretung nicht mehr möglich ist, Ihren dienstvertraglichen Verpflichtungen in gleichem Umfang nachzukommen wie vor Ihrer Wahl. Deshalb sind einzelne Mitglieder für die Ausübung ihrer Tätigkeit von ihren laufenden Aufgaben freizustellen. Das Gesetz unterscheidet dabei 2 Fälle: Für bestimmte Personalratsaufgaben (Personalratssitzungen, Fortbildungen, Ausschusssitzungen) sind Sie zeitlich begrenzt freizustellen (§ 52 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)). Außerdem können einige Personalräte je nach Größe der Dienststelle komplett von ihrer sonstigen Tätigkeit freigestellt werden (§ 52 Abs. 2 BPersVG), und zwar ohne dadurch finanzielle Einbußen zu erleiden.
Schönste Zeit des Jahres: Ausruhen und Geld dafür bekommen
Das geht, nämlich in Ihrem wohlverdienten Urlaub. Hier ruht Ihre Arbeitspflicht, aber Ihr Dienstherr muss trotzdem Ihren Lohn weiterzahlen. Es werden nicht wie z. B. in der Elternzeit beide Hauptleistungspflichten ruhend gestellt.