Urteilsdienst für den Betriebsrat 04.04.2025

Nr. 08 | April II 2025

Top-Thema: EIN- UND UMGRUPPIERUNG – Nutzen Sie Ihre Rechte bei der Eingruppierung für Ihre Kollegen

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Durfte der Arbeitgeber hier kündigen?
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat kürzlich über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung entschieden, die wegen des Einbruchs eines Großauftrags ausgesprochen worden war (15.1.2025, Az. 3 SLa 156/24). In der Entscheidung ging es maßgeblich darum, ob der Arbeitgeber seine unternehmerische Entscheidung und deren betriebliche Umsetzung ausreichend dargelegt hatte, um die Kündigung zu rechtfertigen.
Kundin verlangte männlichen Berater – Kollegin musste deshalb entschädigt werden
Auch eine Kundin, die ohne einen entsprechenden sachlichen Grund einen männlichen Berater statt einer weiblichen Beraterin für ein Kundengespräch verlangt, diskriminiert die weibliche Beraterin wegen ihres Geschlechts. Diese Diskriminierung wiederum fällt auf den Arbeitgeber der weiblichen Beraterin zurück, wenn er dem entsprechenden Verlangen nachkommt, statt gegenzusteuern. Das lässt sich einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg entnehmen (20.11.2024, Az. 10 Sa 13/24).
Hier konnte der Gesamtbetriebsrat die Einigungsstelle nicht einschalten
Ein Kompetenzstreit zwischen dem Gesamt- und dem Konzernbetriebsrat um die Einführung eines Fragebogens nach Konzernvorgaben endete vor Gericht mit einer klaren Aussage: Der Gesamtbetriebsrat konnte keine Einigungsstelle verlangen, weil er unzuständig war (Landesarbeitsgericht Köln, 28.1.2025, Az. 9 TaBV 89/24).
Nutzen Sie Ihre Rechte bei der Eingruppierung zum Vorteil Ihrer Kolleginnen und Kollegen
Als Betriebsrat haben Sie häufig ein gewichtiges Wort mitzureden, wenn Ihre Kolleginnen und Kollegen ein- oder umgruppiert werden. Ergreifen Sie Ihre Chance im Zweifel beim Schopf. Denn nicht alles, was auf dem Papier einfach aussieht, ist es auch. In der Praxis müssen Sie beim Thema Ein- und Umgruppierung häufig zahlreiche Hürden nehmen. So kommt es z. B. immer wieder vor, dass Vorbeschäftigungszeiten nicht berücksichtigt werden. Und zwar selbst dann nicht, wenn sie im eigenen Unternehmen bzw. im Unternehmensverbund Ihres Arbeitgebers entstanden sind. Lesen Sie deshalb im Folgenden, wie Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen in Ein- und Umgruppierungsfällen optimal unterstützen.
Mehr Schutz für Frauen nach einer Fehlgeburt ab 1.6.2025
Frauen sind alsbald bei Fehlgeburten besser geschützt. Sie genießen ab dem 1.6.2025 auch bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche einen gestaffelten Mutterschutz. Das hat der Bundesrat am 14.2.2025 endgültig beschlossen.
Müssen wir neu wählen?
Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.
Pauschale Verschwiegenheitsklausel schützt Arbeitgeber nicht immer
Vor gut 6 Jahren trat das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) in Kraft. Man könnte deshalb meinen, dass inzwischen klar geregelt ist, inwieweit Arbeitgeber ihre Beschäftigten zur Verschwiegenheit verpflichten können. Das ist allerdings nicht der Fall. Noch immer ist nicht ganz klar, unter welchen Voraussetzungen Ihr Arbeitgeber Ihnen und Ihren Kolleginnen und Kollegen untersagen darf, Geschäftsgeheimnisse weiterzugeben. Klar ist allerdings seit einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, dass Ihr Arbeitgeber im Zweifel ein umfassendes und konkretes Schutzkonzept benötigt (17.10.2024, Az. 8 AZR 172/23).
Verzicht auf Arbeitszeiterfassung kann diskriminierend sein
Das Bundesarbeitsgericht hat 2022 klargestellt, dass die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erfassen ist (BAG, 13.9.2022, Az. 1 ABR 22/21). Das gilt auch für Hausangestellte, entschied der Europäische Gerichtshof in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (EuGH, 19.12.2024, Az. C-531/23). In diesem Zusammenhang stellte der EuGH zudem klar, dass in der Missachtung dieser Pflicht sogar eine Diskriminierung liegen könne.

Arbeitshilfen

  • Muster-Betriebsvereinbarung: Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG
  • Überblick: Schutzfristen ab dem 1.6.2025