Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat kürzlich über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung entschieden, die wegen des Einbruchs eines Großauftrags ausgesprochen worden war (15.1.2025, Az. 3 SLa 156/24). In der Entscheidung ging es maßgeblich darum, ob der Arbeitgeber seine unternehmerische Entscheidung und deren betriebliche Umsetzung ausreichend dargelegt hatte, um die Kündigung zu rechtfertigen.
