Die Vergütung von freigestellten Betriebsräten führt immer wieder zu Auseinandersetzungen. Denn nach dem Betriebsverfassungsgesetz haben die Mitglieder des Betriebsrats Anspruch auf die gleiche Lohnentwicklung wie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen. Ihr Arbeitsentgelt soll also in dem Umfang, in dem das Arbeitsentgelt vergleichbarer Kolleginnen und Kollegen steigt, ebenfalls angehoben werden. Allerdings ist das jeweilige Betriebsratsmitglied für das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Anspruchs darlegungs- und beweispflichtig. Kommt es jedoch dazu, dass der Arbeitgeber eine mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung korrigiert, die für den betroffenen Betriebsrat als Anpassung seines Entgelts nach § 37 Abs. 4 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu bewerten war, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung fehlerhaft war. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich entschieden (20.3.2025, Az. 7 AZR 46/240).
