Die Erhöhung des Arbeitsentgelts eines von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellten Betriebsratsmitglieds unterliege nicht der Mitbeurteilung der Arbeitnehmervertretung nach § 99 BetrVG, urteilten die Erfurter Richterinnen und Richter. Die Vorschrift sieht eine Beteiligung des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen vor, also bei der Zuordnung der Tätigkeit eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der maßgebenden Vergütungsordnung.
Die Erhöhung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 BetrVG oder § 78 Satz 2 BetrVG sei aber keine solche Zuordnung. Denn hier gehe es um eine Anpassung der Vergütung nach den gesetzlichen Vorgaben. Danach sei die Vergütung entweder nach der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer oder zur Vermeidung einer Benachteiligung anzupassen, weil das Betriebsratsmitglied nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine höher vergütete Position aufsteigen konnte.
Damit gab das BAG einer Arbeitgeberin recht, die zwei Autohäuser unterhält (Beschluss vom 26.11.2024 – 1 ABR 12/23). Sie hatte den freigestellten Vorsitzenden des bei ihr gebildeten Betriebsrats in eine höhere Entgeltgruppe des einschlägigen Tarifvertrags eingestuft, nachdem er eine Fortbildung zur Führungskraft erfolgreich absolviert hatte. Der Betriebsrat meinte, ihm stehe hierbei ein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu. Das BAG verneinte dies – im Unterschied zu den Vorinstanzen. BAG, Beschluss vom 26.11.2024 – 1 ABR 12/23