6 Wochen Krankheitszeiten innerhalb
von 12 Monaten als Durchführungsgrenze
Stellen Dienstgebende fest, dass Mitarbeitende immer wieder oder über längere Zeit hinweg erkrankt sind, soll mit innerdienstlichen Mitteln versucht werden, die Gesundheit bzw. die Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen. Somit steht das BEM quasi zwischen Prävention und Nachsorge. § 167 Sozialgesetzbuch (SGB) IX regelt eine Pflicht Ihrer Dienststellenleitung zur Durchführung des BEM. Sie muss also, ob sie will oder nicht.
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