Wissenswert

Arbeitgeber muss stufenweiser Wiedereingliederung zustimmen

Ein Arbeitnehmer ist längere Zeit erkrankt und begehrt dann die Wiedereingliederung. Dabei möchte er stufenweise zurückkehren und legt einen Wiedereingliederungsplan vor. Während der Wiedereingliederung ist er arbeitsunfähig und die Krankenkasse zahlt weiter. Doch damit muss Ihr Arbeitgeber nicht einverstanden sein. Das galt jedenfalls bisher! Ein Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Aachen aber stellt nun die bisherige Rechtslage auf den Kopf (Urt. v. 12.3.2024, Az. 2 Ga 6/24).

Arno Schrader

21.04.2025 · 2 Min Lesezeit

Das ist eine Wiedereingliederung

Die Wiedereingliederung ist ein Verfahren, das es erkrankten Beschäftigten ermöglicht, schrittweise an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Für die betroffenen Kolleginnen und Kollegen bedeutet sie eine sanfte Rückkehr ins Arbeitsumfeld, wodurch Überforderung und erneute Erkrankung vermieden werden. Eine stufenweise Wiedereingliederung fördert die körperliche und psychische Belastbarkeit, steigert das Vertrauen und die Motivation. Ihr Dienstherr profitiert von einer stabilen Belegschaft und kann wertvolle Fachkräfte langfristig halten. Die Wiedereingliederung wird oft als stufenweise Wiedereingliederung oder Hamburger Modell bezeichnet und ist in § 74 SGB V geregelt:

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