Alle Mitarbeiter haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Grundsätzlich besteht für alle sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer ein Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn sie wegen Krankheit arbeitsunfähig sind – ganz gleich, ob es sich um Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Teilzeitkräfte oder Aushilfen handelt. Auch die Aushilfe mit einer nur wenige Stunden in der Woche umfassenden Arbeitszeit hat im Krankheitsfall einen Entgeltfortzahlungsanspruch. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung spielt keine Rolle, da Entgeltfortzahlung ein arbeitsrechtlicher Anspruch ist (§ 1 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)). Es gibt lediglich 4 Ausnahmefälle, in denen Dienstherren keine Entgeltfortzahlung erbringen müssen:
- Heimarbeiter haben bei Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Tarif- oder arbeitsvertraglich kann Heimarbeitern aber ein Entgeltfortzahlungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit zugebilligt werden. Heimarbeiter haben jedoch Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitsentgelt (§ 10 EFZG).
- Arbeitnehmer im Vorruhestand erhalten das Vorruhestandsgeld. Auch dem arbeitsunfähigen Vorruheständler wird der Bezug weitergezahlt.
- Arbeitnehmer, mit denen Sie eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen haben, haben keinen Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn sie sich nach der Arbeitsphase in der sogenannten Freistellungsphase befinden.
- Zu Beginn der Beschäftigung hat Ihr Mitarbeiter während einer Wartezeit von 4 Wochen bei einer Arbeitsunfähigkeit noch keinen Entgeltfortzahlungsanspruch (§ 3 EFZG).
Achtung, Wartezeit!
Um die finanziellen Risiken für Dienstherrn in den ersten 4 Wochen einer neu begründeten Beschäftigung zu minimieren, besteht bei einer Arbeitsunfähigkeit in dieser Zeit kein Entgeltfortzahlungsanspruch. Es handelt sich hierbei aber lediglich um eine Wartezeit, in der Ihre Kollegen im Krankheitsfall sofort bei ihrer Krankenkasse Krankengeld erhalten können. Vom Beginn der 5. Woche an muss der Dienstherr aber seiner Zahlungsverpflichtung nachkommen. In diesem Fall muss er – wie bei jeder anderen Entgeltfortzahlung – für maximal 6 Wochen Arbeitsentgelt zahlen (§ 3 EFZG).
Was Beschäftigte tun müssen
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, muss der Mitarbeiter dem Dienstherrn eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorlegen. Diese Bescheinigung muss er spätestens am 4. Krankheitstag vorlegen.
Für gesetzlich Versicherte gilt seit 1.1.2023 das eAU-Verfahren. Dienstherren können über ihr Entgeltabrechnungsprogramm beim Kommunikationsserver der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Kommunikationsserver) die AU-Bescheinigung selbst abrufen. Der geänderte Ablauf ist in § 5 Abs. 1a EFZG geregelt. Der Mitarbeiter erhält vom Arzt weiterhin eine AU-Bescheinigung auf dem Papier. Diese ist aber ausschließlich für den Mitarbeiter bestimmt.
Verstößt ein Arbeitnehmer gegen seine Mitteilungspflicht, verletzt er damit seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Dies kann für Ihre Dienststelle einen Anspruch auf Schadenersatz begründen.
Das sagt der TVöD
Im Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) ist die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in § 22 TVöD geregelt. Sie müssen auch im Geltungsbereich des TVöD die Arbeitsunfähigkeit anzeigen und nachweisen. Nur bei der Entgeltfortzahlung an sich gibt es Abweichungen. Der Dienstherr zahlt wie im EFZG für maximal 6 Wochen Entgeltfortzahlung, danach gibt es Krankengeld. Mitarbeiter, auf die der TVöD anwendbar ist, erhalten noch für eine gewisse Zeit einen Zuschuss zum Krankengeld vom Dienstherrn, sie sind also finanziell etwas besser gestellt.