Die strenge Schriftform
Die strenge Schriftform ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 126 Abs. 1 geregelt. Danach muss, wenn das Gesetz dies fordert, eine Vertragsurkunde eigenhändig unterschrieben werden. Man muss sich hier also klassisch auf Papier mit Unterschrift erklären.
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