Arbeitgeber passt Gehalt von Betriebsrat an
Der Fall: Der Arbeitnehmer, ein Anlagenführer, war seit dem Jahr 1984 bei seinem Arbeitgeber, einem Automobilhersteller, beschäftigt und agierte seit dem Jahr 2002 als freigestelltes Betriebsratsmitglied. Anfang des Jahres 2003 teilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit, dass sein Gehalt entsprechend dem Gehalt der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG angehoben werde. Grundlage für die konkrete Anhebung war der anwendbare Tarifvertrag. In den folgenden Jahren erhielt der Arbeitnehmer ähnlich lautende Anpassungsmitteilungen von seinem Arbeitgeber hinsichtlich der jeweils nächsthöheren Entgeltstufe. Ab dem 1.1.2025 bezog er eine Vergütung nach ES 20. Zudem war ihm im Oktober 2015 eine freie Stelle als Fertigungskoordinator angetragen worden. Intern galt er dafür als Idealbesetzung. Dennoch bewarb er sich nicht. Als Grund gab er seine Betriebsratstätigkeit an.
Arbeitgeber fordert Vergütung zurück
In der Folgezeit überprüfte der Arbeitgeber die Vergütung des Arbeitnehmers. Das brachte ihn zu der Erkenntnis, dass die Vergütungsstufe ES 18, also eine niedrigere Vergütung als die zunächst festgelegte ES 20, die richtige Vergütungsstufe für den Arbeitnehmer und freigestellten Betriebsrat war. Der Arbeitgeber forderte daraufhin für die Zeit von Oktober 2022 bis Januar 2023 die über die ES 18 hinaus gezahlte Vergütung zurück. Im Februar 2023 erhielt der Arbeitnehmer dann sein Entgelt entsprechend der Vergütungsstufe ES 17, also noch einmal niedriger. Seit März 2023 wird er entsprechend ES 18 vergütet.
Betriebsrat verlangt höhere Vergütungsstufe
Der Arbeitnehmer forderte daraufhin ein Gehalt entsprechend der Vergütungsstufe ES 20. Als der Arbeitgeber ihm das höhere Gehalt nicht zahlte, zog der Arbeitnehmer vor Gericht. Dort verlangte er die Vergütungsdifferenzen, den zurückgezahlten Betrag sowie die Feststellung, dass der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis ab dem 1.1.2025 nach den jeweils geltenden tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen für Beschäftigte in der ES 20 durchzuführen habe. Sein Verlangen begründete der Arbeitnehmer einerseits mit den entsprechenden Anpassungsmitteilungen seines Arbeitgebers. Zudem stützte er sich darauf, dass eine Vergütung nach ES 20 seiner hypothetischen Karriere zu einer Tätigkeit als Fertigungskoordinator entspreche.
LAG gibt Arbeitnehmer recht
Das Landesarbeitsgericht (LAG) gab den Zahlungsanträgen überwiegend statt. Zudem stellte es den Anspruch auf die höhere Vergütung nach ES 20 ab dem 1.1.2026 fest. Allerdings ging der Arbeitgeber daraufhin mit einer Revision vor dem BAG gegen die LAG-Entscheidung vor – mit Erfolg.
BAG: Arbeitgeber müsste Fehler bei der Vergütung beweisen
Die Entscheidung: Ob die Zahlungsansprüche des freigestellten Betriebsrats begründet sind, konnte das BAG nicht abschließend beurteilen. Das ist jetzt Aufgabe des LAG, an das die Entscheidung zurückverwiesen wurde. Das BAG stellte allerdings einige für Sie interessante Grundsätze auf.
Das LAG hatte bei dem hauptsächlich zur Entscheidung gestellten Anpassungsanspruch nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG die Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitnehmer gesehen.
Dies sieht das BAG anders. Es ordnet die Darlegungs- und Beweislast dem Arbeitgeber zu. Die Richter stellten insoweit klar, dass das LAG erst mit einem entsprechenden Nachweis über die Zahlungsanträge hinsichtlich des Verbots einer Benachteiligung bei der beruflichen Entwicklung des Arbeitnehmers befinden könne.
Hier wäre ein extra Prozess zu führen
Die Richter entschieden zudem, dass sich aus § 78 Satz 2 BetrVG
i. V. m. § 611a Abs. 2 BGB ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung ergeben könne, wenn die Zahlung einer geringeren Vergütung eine Benachteiligung des Betriebsrats wegen seiner Betriebsratstätigkeit sei.
Allerdings bilde er einen eigenen prozessualen Anspruch und sei im Zweifel in einem eigenen Prozess geltend zu machen.