Der Fall: Eine mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Beschäftigte bei der Verkehrsüberwachung verlangte von einer Kollegin, eine Verwarnung ihrer Tochter zu annullieren. Außerdem wollte sie, dass sie selbst bei Parkverstößen nicht mehr verwarnt wird. Der Dienstherr erfuhr hiervon und ging diesem Sachverhalt nach. Insgesamt fand er 2.781 Verdachtsfälle. Diese Aufklärungsarbeit dauerte 4 Monate.
Unmittelbar danach beantragte der Dienstherr beim Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung. Dieses verweigerte die Zustimmung, da die 2-Wochen-Frist weit überschritten sei. Der Fall landete vor Gericht.
Frist ist gewahrt
Das Urteil: Das Gericht verurteilte das Integrationsamt zur Zustimmung. Die Antragsfrist des Dienstherrn wird durch eine notwendige Sachverhaltsaufklärung gehemmt. Zwischen der Beendigung der Ermittlungen und der Antragsstellung lagen keine 2 Wochen. Die Antragsfrist ist gewahrt.