AKTUELLES URTEIL

Notwendige Aufklärungsarbeit darf über 2 Wochen hinausgehen

Erhalten Kündigungsberechtigte Kenntnis von Tatsachen, die sie zur fristlosen Kündigung berechtigen, müssen sie diese innerhalb von 2 Wochen aussprechen. Bei schwerbehinderten Personen müssen sie auch innerhalb von 2 Wochen die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung beantragen (§ 174 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX). Das sind straffe Handlungsfristen, die im Einzelfall gehemmt sein können (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 22.1.2025, Az. 11 K 2880/20).

Maria Markatou

14.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Eine mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Beschäftigte bei der Verkehrsüberwachung verlangte von einer Kollegin, eine Verwarnung ihrer Tochter zu annullieren. Außerdem wollte sie, dass sie selbst bei Parkverstößen nicht mehr verwarnt wird. Der Dienstherr erfuhr hiervon und ging diesem Sachverhalt nach. Insgesamt fand er 2.781 Verdachtsfälle. Diese Aufklärungsarbeit dauerte 4 Monate.

Unmittelbar danach beantragte der Dienstherr beim Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung. Dieses verweigerte die Zustimmung, da die 2-Wochen-Frist weit überschritten sei. Der Fall landete vor Gericht.

Frist ist gewahrt

Das Urteil: Das Gericht verurteilte das Integrationsamt zur Zustimmung. Die Antragsfrist des Dienstherrn wird durch eine notwendige Sachverhaltsaufklärung gehemmt. Zwischen der Beendigung der Ermittlungen und der Antragsstellung lagen keine 2 Wochen. Die Antragsfrist ist gewahrt.

Fazit: Entscheidung ist nicht rechtskräftig

Das war schon ein starkes Stück der Beschäftigten. Rechnen Sie in ähnlichen Fällen immer nach, denn hat der*die Dienstgebende die 2-Wochen-Frist versäumt, kann er*sie nicht mehr fristlos kündigen. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, ich informiere Sie, sollte der Fall tatsächlich in die nächste gerichtliche Instanz gehen und anders entschieden werden.

Wie hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

0
0

334
0
116
Ich habe Rechtswissenschaften in München studiert und bin seit 2004 als Rechtsanwältin zugelassen. Von 2004 bis 2017 war ich Partnerin der Kanzlei Löffler & Partner in München. Seit 2017 bin […]

Ausgaben

Ausgaben

Mitarbeitende Aktiv Vertreten

NR. 08 | MAI 2025

·

22.04.2025

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Mehr interessante Beiträge