Der Fall: Ein Mann bezog bis Ende Oktober 2023 ALG I. Anfang Oktober unterschrieb er einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen zu einem Monatslohn von 3.000 € brutto. Er meldete sich aber schon zu Beginn des Arbeitsverhältnisses krank, der Arbeitgeber kündigte daraufhin in der Probezeit.
Die Krankenkasse zahlte kein Krankengeld, da kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe, der Mann habe ja auch kein Einkommen erzielt. Also klagte der Mann gegen den Arbeitgeber auf Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem Beginn des Arbeitsvertrags. Man habe schließlich einen rechtsgültigen Vertrag unterschrieben.
Entgeltfortzahlungspflicht entscheidet
Das Urteil: Der Mann verlor. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis entsteht nicht schon mit dem Beginn des Arbeitsvertrags. Erforderlich ist ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dieser Anspruch entsteht jedoch bei neuen Arbeitsverhältnissen generell erst nach einer 4-wöchigen Wartezeit. Zudem hätte sich der Mann erst an seine Krankenversicherung wenden müssen, bevor er den Arbeitgeber verklagt.