WISSENSWERTES

Bestechlichkeit bringt finanziellen Vorteil, kostet aber den Arbeitsplatz

Jeder freut sich über Geschenke. Reichen diese jedoch an Bestechlichkeit oder Vorteilnahme im Amt heran, kann dies schnell zur Kündigung führen. Dies musste auch ein Stabsstellenleiter einer Kreisverwaltung erfahren, dessen Beschäftigungsverhältnis wegen „Geldgeschenken für Gefälligkeiten“ gekündigt wurde – zu Recht (Arbeitsgericht (ArbG) Aachen, 10.12.2024, Az. 2 Ca 2092/24).

Maria Markatou

14.04.2025 · 3 Min Lesezeit

Der Fall: Ein Beschäftigter einer Kreisverwaltung war zunächst seit 2018 ehrenamtlich, ab 2020 auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung auf einer Stabsstelle bei der Kreisverwaltung beschäftigt. Am 17.4.2024 erfolgte in den Räumen des Dienstgebers eine Durchsuchung wegen des Verdachts der Schleuserkriminalität gegen den Beschäftigten. Vom 17.4.2024 bis 8.7.2024 wurde dieser dann tatsächlich auch in Untersuchungshaft genommen. Mit Schreiben vom 19.6.2024 forderte der Dienstgeber den Beschäftigten auf, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Mit Schreiben vom 28.6.2024 sprach der Dienstgeber die außerordentliche Kündigung aus, hilfsweise die ordentliche zum 30.9.2024.

Der Beschäftigte wollte das nicht akzeptieren und erhob Kündigungsschutzklage vor dem ArbG Aachen.

Wichtig: Ziehen Sie klare Grenzen

Hier ging es um eine astreine Bestechung. Bedenken Sie, dass auch Sie in einem sehr sensiblen Bereich arbeiten. Sie arbeiten mit Kindern, in der Pflege oder einer kirchlichen Einrichtung. Der Verdacht „Bestechlichkeit“ tritt hier sehr schnell auf. Rufen Sie Ihren Kolleg*innen anhand dieses Falles das Thema Compliance ins Gedächtnis und raten Sie ihnen: Geschenke ablehnen ist im Zweifel der sicherere Weg! Schaffen Sie Problembewusstsein: Über Geschenke freut man sich, sie können aber zu jeder Menge Ärger führen.

Am besten ziehen Sie eine klare Grenze: Geschenke im Wert von 5 € sind okay, alles andere darf nicht angenommen werden.

4 Monate sind keine 2 Wochen

Das Urteil: Das Gericht entschied, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist, die ordentliche Kündigung aber wirksam.

Die Fristlose scheiterte, weil der Dienstgeber die 2-Wochen-Frist (§ 622 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) versäumt hat. Erfährt ein*e Kündigungsberechtigte*r von Tatsachen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen können, muss er*sie diese innerhalb von 2 Wochen ab dieser Erkenntnis aussprechen. Aufklärungsarbeiten können diese Frist zwar hemmen. Aber um eine Hemmung auszulösen, hätte der Dienstgeber im Fall schon mit der Durchsuchung am 17.4.2024 mit der Aufklärung beginnen müssen – er hat aber bis zum 19.6.2024 gewartet. Zu diesem Zeitpunkt war die 2-Wochen-Frist nach § 622 Abs. 1 BGB aber leider schon verstrichen. Da kam auch der Dienstherr im Fall nicht daran vorbei.

Je höher die Position, desto höher sind die Anforderungen an die Loyalität

Nichtsdestotrotz ist die ordentliche Kündigung wirksam. Der Beschäftigte hatte seine eigene Wohnung für Scheinanmeldungen zur Verfügung gestellt. Damit erlangten Dritte unberechtigterweise Aufenthaltserlaubnisse. Für dieses Zurverfügungstellen hatte er Geldleistungen empfangen. Dadurch hat er gegen seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht der Rücksichtnahme und Loyalität verstoßen. Der Beschäftigte hatte eine herausgehobene Stellung innerhalb der Kreisverwaltung und dadurch auch eine gesteigerte Loyalitätsverpflichtung. Die ordentliche Kündigung war damit jedenfalls gerechtfertigt.

Info: Anhörung – Dienstherr*in hat Mitteilungspflicht

Ihr*e Dienstgeber*in muss Sie zur Kündigung anhören. Er*Sie muss Ihnen sagen, dass es sich um eine fristlose Kündigung handelt und welche tragenden Gründe er*sie hier sieht. Auch über eine Aufklärungsarbeit muss er*sie Sie unterrichten. Kündigt er*sie hilfsweise ordentlich, muss er*sie Ihnen auch dies mitteilen! Unterlässt er*sie die Anhörung, ist die Kündigung schon aus diesem Grund unwirksam. Nach § 27 MAVO haben Sie einen Informationsanspruch bei Kündigungen innerhalb der Probezeit, ein Anhörungsrecht bei ordentlichen Kündigungen nach der Probezeit und Anhörungs- und Mitberatungsrecht bei außerordentlichen Kündigungen nach der Probezeit. Nach § 46 MVG-EKD haben Sie ein Mitberatungsrecht bei außerordentlichen Kündigungen und bei ordentlichen Kündigungen ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht (§ 42 MVG-EKD).

Fazit: Dienstgebende sollten sich sputen

Das ist die 2. Entscheidung in dieser Ausgabe, in der es sich um die fristlose Kündigung und um die Einhaltung von Fristen dreht. Nehmen Sie als Fazit für sich und Ihre*n Dienstgeber*in mit: Aufklärungsarbeit kann Fristen nur hemmen, wenn sie zügig aufgenommen wird. Beginnt man erst mit der Aufklärung, nachdem die Frist verstrichen ist, kann sie natürlich nicht mehr gehemmt werden.

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Ich habe Rechtswissenschaften in München studiert und bin seit 2004 als Rechtsanwältin zugelassen. Von 2004 bis 2017 war ich Partnerin der Kanzlei Löffler & Partner in München. Seit 2017 bin […]

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