LESERFRAGE

„,Bitte holen Sie Ihr Kind ab!’ – bezahlte Freistellung oder nicht?“

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Maria Markatou

07.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Frage: Immer wieder kommt es vor, dass Eltern in der Arbeit angerufen und gebeten werden, die Kinder aus Kita, Schule oder Hort abzuholen, da diese erkrankt sind. Muss das Elternteil in solchen Fällen dann Minusstunden im Arbeitszeitkonto schreiben? Unser Dienstherr schreibt Minusstunden, auch wenn die Eltern später einen Krankenschein vorlegen. Was sagen Sie als Anwältin dazu?

Dienstherr muss freistellen und zahlen

Maria Markatou: Solche Fälle können sicher nicht zulasten der betroffenen Eltern gehen. Das wäre ja noch schöner.

Für mich ist das ein klassischer Fall des § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der oder die Beschäftigte ist vorübergehend an der Arbeitsleistung verhindert und hat den Grund für die Verhinderung nicht verursacht. § 616 BGB führt, wie Sie sagen, zu bezahlter Freistellung, also nicht zu Minusstunden.

Werfen Sie aber noch mal einen Blick in den Arbeitsvertrag der Kollegin, manchmal ist der § 616 BGB ausgeschlossen oder eingeschränkt. Wobei auch der § 29 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst eine Freistellung bei Erkrankung der Kinder vorsieht. So ganz richtig scheint mir das Vorgehen der Dienststellenleitung also nicht. Ohne aber die genauen Umstände zu kennen, kann ich das Vorgehen rechtlich nicht abschließend beurteilen. Meine Tendenz ist jedoch klar bezahlte Freistellung und keine Minusstunden.

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Ich habe Rechtswissenschaften in München studiert und bin seit 2004 als Rechtsanwältin zugelassen. Von 2004 bis 2017 war ich Partnerin der Kanzlei Löffler & Partner in München. Seit 2017 bin […]

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