Urteile und Recht

Das zu schlecht bezahlte Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf Ausgleich

Ende Juli 2024 ist die Reform der Betriebsratsvergütung in Kraft getreten. Seitdem ist das Benachteiligungsverbot durch einen Mindestvergütungsanspruch ergänzt worden. So darf das Arbeitsentgelt von Betriebsräten nicht geringer bemessen werden als das Entgelt vergleichbarer Kolleginnen und Kollegen mit betriebsüblicher Entwicklung. Entsprechendes wird auch für Sie als Schwerbehindertenvertretung gelten. Deshalb ist es wichtig, dass Sie diese Entscheidung kennen.

Arno Schrader

21.04.2025 · 2 Min Lesezeit

Ob die Reform der Betriebsratsvergütung allerdings in der Praxis wirklich viel Positives bringen wird, bleibt abzuwarten. In diesem Fall wurde das Betriebsratsmitglied tatsächlich zu schlecht bezahlt (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urt. v. 17.3.2023, Az. 10 Sa 923/22).

Die Forderung des Betriebsrats

Der Fall: Der Arbeitnehmer war Unternehmensberater bei einer großen Beratungsfirma, arbeitete im Projektgeschäft und war gleichzeitig nicht freigestelltes Mitglied im Betriebsrat. Wegen seiner Betriebsratstätigkeit ging er in der internen Projektzuteilung immer häufiger leer aus. Die Folge dessen war, dass der Arbeitnehmer in den jährlich stattfindenden Beförderungsrunden nicht berücksichtigt wurde. Das empfand er jedoch als große Ungerechtigkeit und wollte dagegen vorgehen. Als der Arbeitgeber sich weigerte, legte er eine Klage ein.

Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!