Der Fall: Ein Serviceberater/Kfz-Meister arbeitete seit 1.9.2022 in einem Autohaus, zunächst zur Probe bis zum 28.2.2023. Bis zu diesem Datum war der Arbeitsvertrag befristet. Es wurde vereinbart, dass während der Probezeit das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden kann. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 28.10.2022 zum 11.11.2022.
Der Mitarbeiter klagte. Die Kündigung sei unwirksam, da im bis zum 28.2.2023 befristeten Arbeitsvertrag keine Kündigungsmöglichkeit wirksam vereinbart worden sei. Die dort geregelte Probezeit widerspeche § 15 Abs. 1 TzBfG. Der Arbeitgeber habe zudem nicht ordentlich gekündigt, sondern eine Kündigung eigener Art in der Probezeit zum 11.11.2022 erklärt. Eine hilfsweise Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt habe der Arbeitgeber nicht ausgesprochen, weshalb das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbestehe. Entscheiden musste nun das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Probezeitvereinbarung ist unwirksam
Das Urteil: Der Arbeitnehmer siegte vor dem BAG – zum Teil. Zum Teil, weil dieses einerseits feststellte, dass die Probezeitregelung nicht rechtmäßig war, aber andererseits urteilte, dass das Arbeitsverhältnis statt am 11.11.2022 erst am 30.11.2022 endete. Die vereinbarte Probezeit von 6 Monaten war für die Richter unverhältnismäßig. Endet das Arbeitsverhältnis durch eine Befristung, darf eine vereinbarte Probezeit nicht der gesamten Befristungsdauer entsprechen bzw. nur dann, wenn besondere Umstände hinzutreten. Diese gab es hier nicht. Die Probezeitvereinbarung im Fall war also unwirksam.
Trotzdem konnte der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag ordentlich kündigen. An die Stelle der unwirksamen vertraglichen Regelung tritt die gesetzliche Regelung des § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nach § 622 Abs. 1 BGB beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Da der Arbeitgeber die Kündigung am 28.10.2022 ausgesprochen hat, lief die Kündigungsfrist am 30.11.2022 ab.