ARBEITSRECHT

Dauer der Probezeit darf nicht deckungsgleich mit Befristung sein

Nach § 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) darf bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine Probezeit vereinbart werden. Sie muss aber im Verhältnis zur Art der Tätigkeit und zur Dauer der Befristung angemessen sein, sonst ist die Vereinbarung unwirksam (Bundesarbeitsgericht, 5.12.2024, Az. 2 AZR 275/23). § 15 Abs. 3 TzBfG ist auch von kirchlichen Arbeitgebenden zu beachten. Und damit auch von Ihnen, denn Sie bestimmen bei der Einstellung ja mit.

Maria Markatou

14.04.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Ein Serviceberater/Kfz-Meister arbeitete seit 1.9.2022 in einem Autohaus, zunächst zur Probe bis zum 28.2.2023. Bis zu diesem Datum war der Arbeitsvertrag befristet. Es wurde vereinbart, dass während der Probezeit das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden kann. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 28.10.2022 zum 11.11.2022.

Der Mitarbeiter klagte. Die Kündigung sei unwirksam, da im bis zum 28.2.2023 befristeten Arbeitsvertrag keine Kündigungsmöglichkeit wirksam vereinbart worden sei. Die dort geregelte Probezeit widerspeche § 15 Abs. 1 TzBfG. Der Arbeitgeber habe zudem nicht ordentlich gekündigt, sondern eine Kündigung eigener Art in der Probezeit zum 11.11.2022 erklärt. Eine hilfsweise Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt habe der Arbeitgeber nicht ausgesprochen, weshalb das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbestehe. Entscheiden musste nun das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Info: Sonderregelung bei der Caritas – sachgrundlose Befristungen sind verboten

Seit dem 1.6.2024 sind im Bereich der katholischen Kirche und der Caritas sachgrundlose Befristungen von Arbeitsverträgen grundsätzlich nicht mehr zulässig. Mit Sachgrund dürfen Arbeitsverträge längstens für 6 Jahre befristet werden, innerhalb dieses Zeitraums sind maximal 12 Verlängerungen zulässig. Sachgrundlose Befristungen sind nur in den 3 folgenden Ausnahmefällen zulässig und nur in den vorbestimmten Grenzen, nämlich bis zu

12 Monate, wenn Beschäftigte erstmals in einem Dienstverhältnis bei dem*der Dienstgebenden erprobt werden,

21 Monate, wenn eine Einrichtung eine neue Aufgabe übernimmt oder ein neues Projekt durchführt, deren dauerhafte Fortführung oder dessen dauerhafter Fortbestand im Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses ungewiss ist, und die befristete Einstellung der Deckung eines dadurch neu entstehenden Beschäftigungsbedarfs dient,

21 Monate, wenn Beschäftigte aus Drittmitteln vergütet werden, die nur für begrenzte Zeit zur Verfügung stehen oder deren dauerhafte Verfügbarkeit im Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses ungewiss ist.

§ 15 Abs. 3 TzBfG: Ende des befristeten Arbeitsvertrags

Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, muss diese im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.

Probezeitvereinbarung ist unwirksam

Das Urteil: Der Arbeitnehmer siegte vor dem BAG – zum Teil. Zum Teil, weil dieses einerseits feststellte, dass die Probezeitregelung nicht rechtmäßig war, aber andererseits urteilte, dass das Arbeitsverhältnis statt am 11.11.2022 erst am 30.11.2022 endete. Die vereinbarte Probezeit von 6 Monaten war für die Richter unverhältnismäßig. Endet das Arbeitsverhältnis durch eine Befristung, darf eine vereinbarte Probezeit nicht der gesamten Befristungsdauer entsprechen bzw. nur dann, wenn besondere Umstände hinzutreten. Diese gab es hier nicht. Die Probezeitvereinbarung im Fall war also unwirksam.

Trotzdem konnte der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag ordentlich kündigen. An die Stelle der unwirksamen vertraglichen Regelung tritt die gesetzliche Regelung des § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nach § 622 Abs. 1 BGB beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Da der Arbeitgeber die Kündigung am 28.10.2022 ausgesprochen hat, lief die Kündigungsfrist am 30.11.2022 ab.

Fazit: Der Gesetzgeber sieht Befristungen als Ausnahmefall

Die Realität ist sicher eine andere. Für die Beschäftigten bedeuten Befristungen immer eine Mehrbelastung, sie wissen nicht, wie es nach der Befristung weitergeht. Deswegen ist es gut, dass kirchliche Arbeitgebende in diesem Bereich Sonderwege gehen.

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Haben Sie Fragen zur Befristung oder anderen arbeitsrechtlichen Themen? Dann schreiben Sie mir unter mav@mitbestimmung-heute.de – ich antworte Ihnen gerne innerhalb von 24 Stunden!

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Ich habe Rechtswissenschaften in München studiert und bin seit 2004 als Rechtsanwältin zugelassen. Von 2004 bis 2017 war ich Partnerin der Kanzlei Löffler & Partner in München. Seit 2017 bin […]

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