Schwerpunktthema

Die Überlastungsanzeige: So können Sie als MAV Ihren Kolleg*innen helfen

Besonders in den personal- und pflegeintensiven Bereichen wie Krankenhaus und Altenheim werden Mitarbeitervertretungen immer wieder damit konfrontiert, dass z. B. aufgrund von Personalmangel und Organisationsmängeln Mitarbeitende über Überlastung klagen. Überlastung führt oftmals zu Fehlern, die teilweise erhebliche Personen- und Sachschäden nach sich ziehen können. Mitarbeitende können auch selbst gefährdet sein. Hier stellen sich die Frage der Haftung und für Sie als MAV die Frage, wie Sie frühzeitig einschreiten und helfen können.

Maria Markatou

24.10.2024 · 5 Min Lesezeit

Rechtliche Grundlagen

Es gibt keine einheitliche Definition einer Überlastungsanzeige. Allerdings gibt es gesetzliche Vorschriften, die sinngemäß regeln, was Gegenstand der Überlastungsanzeige ist: So treffen §§ 15, 16 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Verpflichtung zur Beachtung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten nach §§ 611, 241 Abs. 2, 242 Bürgerliches Gesetzbuch den Regelungsinhalt und können als Rechtsgrundlagen herangezogen werden. Nach § 15 ArbSchG müssen die Beschäftigten für die eigene Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und auch für die der Personen Sorge tragen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind.

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