ARBEITSVERTRAG

Dienstherr muss seinen Beschäftigten Arbeit zuweisen

Beschäftigte müssen ihre Arbeitsleistung erbringen. Das aber können sie nur, wenn ihnen der Dienstherr auch Arbeit zuweist. Sind die Beschäftigten einsatzbereit, werden ihnen aber keine Aufgaben zugewiesen, muss der Dienstherr sie trotzdem bezahlen. Denn er ist im sogenannten Annahmeverzug.

Maria Markatou

07.04.2025 · 2 Min Lesezeit

1. Was bedeutet Annahmeverzug?

An ganz normalen, störungsfreien Arbeitstagen erbringen Sie und Ihre Kollegen täglich Ihre Arbeitsleistung und werden dafür entsprechend vergütet. Es gibt aber auch Fälle, in denen der Mitarbeiter einsatzbereit ist, aber der Dienstherr kann oder will ihn nicht beschäftigen. Der Beschäftigte bietet also seine Arbeit an, der Dienstherr schlägt dieses Angebot aus. Das ist der Annahmeverzug des Dienstherrn.

Wichtig: Dienstherr bleibt verpflichtet

In den Fällen des Annahmeverzugs bleibt der Dienstherr trotzdem verpflichtet, das Gehalt zu zahlen. Die Beschäftigten müssen auch die ausgefallene Zeit nicht nacharbeiten oder sich Minusstunden anrechnen lassen. Sie wollten ja arbeiten, durften aber nicht. Also kann das auch nicht zu ihren Lasten gehen. So regelt es auch § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

2. Leistungsfähigkeit muss gegeben sein

Annahmeverzug des Dienstherrn kann aber nur entstehen, wenn der Beschäftigte

  • seine Arbeitsleistung vertragsgemäß anbietet und
  • zur Leistung imstande und
  • leistungswillig ist.
  • Außerdem muss der Dienstherr die angebotene Leistung des Mitarbeiters ablehnen.

Beispiel: Bummelei nach Kündigung

Spricht der Dienstherr die Kündigung aus und ist der Arbeitnehmer dann eingeschnappt und kommt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr, kann er auch keinen Annahmeverzugslohn geltend machen.

Anders ist es, wenn der Beschäftigte Kündigungsschutzklage erhebt, der Rechtsstreit auch nach dem Ablauf der Kündigungsfrist noch andauert und der Beschäftigte seine Arbeitsleistung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist erbracht hat. Hier muss der Beschäftigte nicht jeden Tag in der Dienststelle aufschlagen und seine Arbeit anbieten. Durch die Klage hat er ja gezeigt, dass er arbeiten will.

Der Verzug setzt zudem voraus, dass der Arbeitnehmer leistungsfähig ist, d. h. die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung auch erbringen kann. Verliert z. B. ein Fahrer seine Fahrerlaubnis, kann er seine Fahrtätigkeit nicht mehr erbringen. Dies steht einem Annahmeverzug entgegen. Außerdem muss der Beschäftigte leistungswillig sein. Wer einfach nicht mehr kommt oder erst mal einen Kaffee trinken geht, dem kann man mangelnden Willen zur Arbeit unterstellen.

3. Verschulden des Dienstherrn

Eine Frage ist auch, ob der Dienstherr zur Zahlung verpflichtet bleibt, wenn er gar nichts dafür kann, dass er keine Arbeit anbieten kann. 2024 und 2025 sind Streikjahre, da kann es gut passieren, dass ein Dienstherr den nicht streikenden Beschäftigten keine oder nur wenig Arbeit zuweisen kann. Das bleibt aber sein Risiko. Es handelt sich hier um Fälle des sog. „Betriebsrisikos“. Dieses trägt der Dienstherr.

Hinweis: Sonderfall Streik

Beim Stichwort Streik müssen Sie aber immer bedenken, dass der streikende Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn gegen den Dienstherrn hat. Er hat sich für den Streik entschieden und damit gegen seinen Leistungswillen.

4. Weitere Ausnahmen

Der Annahmeverzug ist nicht der einzige Ausnahmefall von „Ohne Arbeit kein Lohn“. Denken Sie z. B. an die

  • Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit,
  • Entgeltfortzahlung an Feiertagen oder an die
  • Fälle des § 616 BGB und des § 29 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst,
  • Urlaub oder
  • Beschäftigungsverbote bei Mutterschutz.

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Haben Sie rechtliche Fragen? Dann stellen Sie mir diese gerne unter markatou@mitbestimmung-heute.de. Ich antworte innerhalb eines Tages.

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Ich habe Rechtswissenschaften in München studiert und bin seit 2004 als Rechtsanwältin zugelassen. Von 2004 bis 2017 war ich Partnerin der Kanzlei Löffler & Partner in München. Seit 2017 bin […]

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