1. Was bedeutet Annahmeverzug?
An ganz normalen, störungsfreien Arbeitstagen erbringen Sie und Ihre Kollegen täglich Ihre Arbeitsleistung und werden dafür entsprechend vergütet. Es gibt aber auch Fälle, in denen der Mitarbeiter einsatzbereit ist, aber der Dienstherr kann oder will ihn nicht beschäftigen. Der Beschäftigte bietet also seine Arbeit an, der Dienstherr schlägt dieses Angebot aus. Das ist der Annahmeverzug des Dienstherrn.
2. Leistungsfähigkeit muss gegeben sein
Annahmeverzug des Dienstherrn kann aber nur entstehen, wenn der Beschäftigte
- seine Arbeitsleistung vertragsgemäß anbietet und
- zur Leistung imstande und
- leistungswillig ist.
- Außerdem muss der Dienstherr die angebotene Leistung des Mitarbeiters ablehnen.
Der Verzug setzt zudem voraus, dass der Arbeitnehmer leistungsfähig ist, d. h. die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung auch erbringen kann. Verliert z. B. ein Fahrer seine Fahrerlaubnis, kann er seine Fahrtätigkeit nicht mehr erbringen. Dies steht einem Annahmeverzug entgegen. Außerdem muss der Beschäftigte leistungswillig sein. Wer einfach nicht mehr kommt oder erst mal einen Kaffee trinken geht, dem kann man mangelnden Willen zur Arbeit unterstellen.
3. Verschulden des Dienstherrn
Eine Frage ist auch, ob der Dienstherr zur Zahlung verpflichtet bleibt, wenn er gar nichts dafür kann, dass er keine Arbeit anbieten kann. 2024 und 2025 sind Streikjahre, da kann es gut passieren, dass ein Dienstherr den nicht streikenden Beschäftigten keine oder nur wenig Arbeit zuweisen kann. Das bleibt aber sein Risiko. Es handelt sich hier um Fälle des sog. „Betriebsrisikos“. Dieses trägt der Dienstherr.
4. Weitere Ausnahmen
Der Annahmeverzug ist nicht der einzige Ausnahmefall von „Ohne Arbeit kein Lohn“. Denken Sie z. B. an die
- Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit,
- Entgeltfortzahlung an Feiertagen oder an die
- Fälle des § 616 BGB und des § 29 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst,
- Urlaub oder
- Beschäftigungsverbote bei Mutterschutz.