Das ist allerdings nicht richtig. Denn früher oder später müssen sie sich mit einer Gehaltserhöhung auseinandersetzen. Das Problem ist dann häufig die Höhe.
Das Amt der Schwerbehindertenvertretung sowie das der Stellvertreter ist ein Ehrenamt und wird als solches unentgeltlich ausgeübt. So steht es ausdrücklich in § 179 Abs. 1 SGB IX. Das funktioniert allerdings nur, wenn Sie die in diesem Amt anfallenden Aufgaben ohne Gehaltseinbußen ausüben können. Sie erhalten deshalb während Ihrer Tätigkeit als Vertrauensperson Ihre arbeitsvertraglich vereinbarte Bezahlung.
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