Arbeitnehmer und Arbeitgeber streiten über die Bezahlung des Duschens
Zwischen dem Arbeitnehmer, einem Containermechaniker, und seinem Arbeitgeber war eine Auseinandersetzung darüber entfacht, ob der Arbeitgeber die Umkleide-, Reinigungs- und Wegezeiten des Arbeitnehmers zu vergüten habe.
Zu den Aufgaben des Beschäftigten gehörte u. a. das Abschleifen rostiger und schadhafter Stellen an Containern sowie das Lackieren solcher Stellen an den Behältnissen. Trotz Schutzkleidung wurde der Arbeitnehmer häufig sehr schmutzig. Deshalb wusch er sich nach der Arbeit und zog sich um. Für die dafür aufgewendete Zeit verlangte er Vergütung von seinem Arbeitgeber. Auch für seine anfallenden Wegezeiten begehrte er Vergütung. Insgesamt verlangte er eine zusätzliche Vergütung von arbeitstäglich 55 Minuten für den Zeitraum von Januar 2017 bis April 2022. Dafür verlangte er 26.000 €.
Das zunächst mit der Angelegenheit beschäftigte Landesarbeitsgericht sprach ihm 2.387 € für den Zeitraum Juni 2020 bis April 2022 zu. Es ging von arbeitstäglich 21 Minuten aus für das Waschen und Umziehen sowie den 40 Meter langen Weg von der Umkleide zum Arbeitsplatz.
Gegen diese Entscheidung wehrten sich beide Parteien vor dem BAG.
Entscheidend ist der Einzelfall
Das BAG wies die Klage zurück. Die Richter räumten zwar ein, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Körperreinigungszeiten vergütungspflichtige Arbeitszeit sein könnten. Das setze allerdings voraus, dass sie mit der eigentlichen Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder etwa aus hygienischen Gründen vorgeschrieben seien.
Hier lehnten die Richter die Vergütung der Umkleide-, Wasch- und Wegezeiten ab, da sie die Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer bei seiner Arbeit so sehr verschmutzt, dass ihm das Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs sowie der Weg nach Hause ohne vorherige Reinigung nicht zuzumuten sei, für nicht gegeben hielten. Zur Begründung stellten sie klar, dass eine übliche Verunreinigung bzw. die Beseitigung von Körperschweiß dafür nicht ausreiche.