Fällt Arbeit durch einen gesetzlichen Feiertag aus, darf das nicht das Arbeitsentgelt mindern. Ihr Dienstherr muss also auch an diesen Tagen das Gehalt zahlen, das die Beschäftigten ohne den Arbeitsausfall erhalten hätten (§ 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)). Die Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeit auch tatsächlich wegen des Feiertags ausfällt.
Feiertag als alleinige Ursache
Doch was ist, wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt? Hätten die Beschäftigten an dem Tag sowieso nicht gearbeitet, haben sie auch keinen Anspruch darauf, dass ihnen dieser Tag nach § 2 EZFG vergütet wird. Der Arbeitseinsatz fällt dann ja nicht allein wegen des Feiertags aus.
Kirchlicher ist kein gesetzlicher Feiertag
Für die Entgeltfortzahlung nach § 2 Abs. 1 EFZG wird vorausgesetzt, dass es sich um einen gesetzlichen Feiertag handelt, also um einen Feiertag, der durch Bundes- oder Landesgesetze angeordnet ist. Für diese Feiertage besteht grundsätzlich das Arbeitsverbot, das in § 9 Arbeitszeitgesetz festgelegt ist. Kirchliche Feiertage fallen nicht darunter. In einigen Bundesländern haben Beschäftigte jedoch Anspruch auf unbezahlte Freistellung zur Religionsausübung. Dies ist in den jeweiligen Landesgesetzen festgelegt.
Bundesweit gibt es folgende gesetzliche Feiertage:
- Neujahr
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Tag der Deutschen Einheit
- 1. Weihnachtsfeiertag
- 2. Weihnachtsfeiertag
Gesetzliche Feiertage in den Bundesländern
In den einzelnen Bundesländern gibt es daneben noch diese gesetzlichen Feiertage:
- Heilige Drei Könige: Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt
- Internationaler Frauentag: Berlin, Mecklenburg-Vorpommern
- Ostersonntag: Brandenburg
- Jahrestag der Befreiung vom Nationalsozialismus und Ende des Zweiten Weltkriegs: Berlin (nur 2025)
- Pfingstsonntag: Brandenburg
- Fronleichnam: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, in Sachsen nur teilweise, in Thüringen nur teilweise
- Augsburger Friedensfest: nur im Stadtgebiet von Augsburg (nicht im angrenzenden Umland)
- Mariä Himmelfahrt: Saarland, in Bayern nur teilweise
- Weltkindertag: Thüringen
- Reformationstag: Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
- Allerheiligen: Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland
- Buß- und Bettag: Sachsen
Was ist bei wechselnden Arbeitsorten?
Maßgeblich für einen Feiertag sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Arbeitsort, nicht dagegen der Sitz der Dienststelle oder gar der Wohnort der beschäftigten Person.
Die öffentlich-rechtlichen Feiertagsgesetze gelten für diejenigen Beschäftigten, die sich am fraglichen Tag zur Arbeit in dem jeweiligen Bundesland aufhalten. Das ist wichtig für Mitarbeitende mit wechselnden Einsatzorten oder mit Reisetätigkeit oder wenn Dienststellen ihre Beschäftigten in verschiedene Bundesländer entsenden oder für eine Zeit lang in einem anderen Bundesland einsetzen.
Ausländische Feiertage fallen nicht unter das EZFG
Ausländische Feiertage gelten in Deutschland nicht. Sind ausländische Mitarbeitende in Deutschland beschäftigt, müssen sie an einem Tag, der in ihrem Heimatland ein Feiertag ist, ihrer Arbeitspflicht nachkommen. Wir kennen das z. B. vom Ramadan und/oder Zuckerfest. Die Beschäftigten müssen also während dieser Zeit arbeiten.
Es besteht auch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Feiertage in ihrem Heimatland. Wenn sie den Tag freihaben wollen, müssen sie Urlaub nehmen oder sich anderweitig freistellen lassen. Berücksichtigungsfähig sind grundsätzlich also nur deutsche Feiertage.
Werden deutsche Beschäftigte von einem deutschen Dienstherrn im Ausland eingesetzt, haben sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 2 EFZG: Deutsche gesetzliche Feiertage begründen kein Arbeitsverbot im Ausland, sodass sie nicht zu einem Arbeitsausfall führen.