Der Fall: Ein Arbeitnehmer hatte einen Arbeitsunfall und fordert deshalb Schadenersatz und Schmerzensgeld von seinem Arbeitgeber. Konkret verlangt er:
- einen finanziellen Ausgleich für den Verdienstausfall, weil sein Verletztengeld niedriger ist als sein reguläres Gehalt (insgesamt rund 5.000 €),
- ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € sowie
- die Feststellung, dass sein Arbeitgeber ihm auch in Zukunft alle weiteren Schäden ersetzen muss, die aus dem Unfall entstehen.
Zur Verletzung kam es, weil der Kläger mit einem Lkw einen Container transportieren sollte. Er behauptet, der Arbeitgeber habe den Unfall vorsätzlich verursacht, da die benutzten Container nicht ordnungsgemäß gewartet wurden. Er führt Beispiele an, die zeigen sollen, dass sein Arbeitgeber regelmäßig Container mit abgelaufenen Prüfzeiten einsetzen lässt.
Der Arbeitgeber bestritt diese Vorwürfe. Er erklärte, dass der betreffende Container betriebssicher gewesen sei. Selbst wenn die Wartung nicht korrekt durchgeführt worden wäre, würde dies nicht bedeuten, dass der Unfall absichtlich herbeigeführt wurde.
Ungenügende Wartung heißt nicht „vorsätzlich herbeigeführt“
Die Entscheidung: Beim Arbeitsgericht war der Kläger erfolglos, er legte daher Berufung ein. Das LAG bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage endgültig ab.
Die wichtigsten Gründe waren:
Haftungsausschluss des Arbeitgebers
Nach § 104 Sozialgesetzbuch (SGB) VII haftet der Arbeitgeber nicht für Arbeitsunfälle, es sei denn, er hat den Unfall vorsätzlich verursacht. Normalerweise übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten.
Kein vorsätzliches Handeln des Arbeitgebers
Ein Arbeitgeber kann nur haftbar gemacht werden, wenn er den Unfall nicht nur fahrlässig, sondern vorsätzlich herbeigeführt hat.
Das bedeutet: Der Arbeitgeber müsste nicht nur gewusst haben, dass die Container unsicher sind, sondern er müsste auch gewollt haben, dass es zu einem Unfall kommt.
Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass der Arbeitgeber den Unfall des Klägers absichtlich herbeigeführt oder billigend in Kauf genommen hat.
Fahrlässigkeit reicht nicht aus
Selbst wenn die Wartung mangelhaft gewesen wäre, würde dies nur auf Fahrlässigkeit hindeuten, aber nicht auf Vorsatz.
Fahrlässigkeit bedeutet, dass ein Risiko zwar erkannt, aber darauf gehofft wurde, dass nichts passiert. Für eine Haftung nach § 104 SGB VII müsste der Arbeitgeber den Unfall bewusst gewollt haben, was hier nicht nachgewiesen werden konnte.
Das Urteil ist kein Freibrief
Das Urteil ist aber selbstverständlich kein Freibrief für Arbeitgeber. Auch wenn der Arbeitnehmer keine direkten Ansprüche gegen den Arbeitgeber hatte, ist dieser noch lange nicht aus der Verantwortung. Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften können je nach Einzelfall auch bei fahrlässigem Verhalten sogar strafrechtliche Folgen für den Arbeitgeber haben. Außerdem droht dem Arbeitgeber in solchen Fällen auch Ärger mit den Unfallversicherungsträgern und den Arbeitsschutzbehörden.