Frage:
Ich habe von meinem Arbeitgeber Auskunft über die über mich gespeicherten Daten verlangt. Diese Auskunft habe ich nicht erhalten. Habe ich deshalb einen Anspruch auf Schadensersatz und wenn ja, in welcher Höhe?
Antwort:
Das wird vermutlich eher schwierig werden. Zwar muss der Arbeitgeber Ihnen nach Art. 15 in Verbindung mit Art. 12 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf Antrag innerhalb eines Monats Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten geben. Verstöße gegen diese Pflicht können auch zu einem Schadensersatzanspruch führen (Art. 82. Abs. 1 DSGVO).
Schaden muss bewiesen werden
Aber: Einen Anspruch auf Schadensersatz haben Sie nur dann, wenn Sie nachweisen können, dass tatsächlich ein Schaden eingetreten ist. Wenn der Arbeitgeber den Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 nicht erfüllt, ist das noch kein Schaden. Auch die aus der fehlenden Auskunft resultierende Unsicherheit bezüglich der Datenverarbeitung durch den Arbeitgeber reicht für sich genommen für die Annahme eines Schadens nicht aus (Bundesarbeitsgericht, 17.10.2024, Az. 8 AZR 215/23)
Die höchsten deutschen Arbeitsrichter haben angedeutet, dass es ein zu ersetzender Schaden sein kann, wenn die Unsicherheit über die Datenverarbeitung z. B. zu Schlafstörungen und Angstzuständen führt. Das müssen Sie aber gegebenenfalls durch ein ärztliches Attest nachweisen.
Höhe des Schadens ist einzelfallabhängig
Welcher Schadensersatz Ihnen zusteht, kann nicht pauschal beantwortet werden. Das hängt unter anderem von Dauer und Schwere des Schadens, also z. B. der nachgewiesenen Gesundheitsstörungen, ab.