Antwort:
Als Betriebsrat sind Sie in erster Linie Vertreter der kollektiven, gemeinsamen Interessen der Beschäftigten. Mitwirkungsrechte bei Fragen, die Beschäftigte individuell berühren, haben Sie nur in den im Gesetz genannten Fällen. Das ist beispielsweise bei der vorherigen Anhörung zu einer beabsichtigten Kündigung der Fall (§ 102 BetrVG).
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