IHRE FRAGE AUS DER PRAXIS

Haftet unser Kollege für einen Diebstahl aus dem Firmenwagen?

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Friederike Becker-Lerchner

11.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Frage:

Einem Kollegen mit Firmenwagen sind Werkzeuge und Geräte im Wert von 2.000 € aus dem Auto gestohlen worden, die unserem Arbeitgeber gehören. Der Beschäftigte, der den Wagen nutzt, hatte das Auto über Nacht verschlossen auf der Straße vor seiner Wohnung abgestellt. Das ist das übliche Vorgehen. Der Beschäftigte arbeitet auf Montage und nimmt den Wagen abends mit zu sich nach Hause. Unser Arbeitgeber fordert jetzt Schadenersatz von unserem Kollegen. Ist das in Ordnung?

Antwort: Nein, denn Ihre Kolleginnen und Kollegen haften nur teilweise für Schäden, die sie verursacht haben

Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen haften für Schäden, die Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, voll. Für Schäden, die Sie mit mittlerer Fahrlässigkeit verursacht haben, können Sie anteilig herangezogen werden, und für Schäden, die Sie leicht fahrlässig verursacht haben, dürfen Sie nicht herangezogen werden.

In Ihrem Fall kommt m. E. eine leichte Fahrlässigkeit in Betracht. Schließlich hatte der Kollege den Wagen in der Nacht verschlossen vor seiner Wohnung geparkt. Das soll zudem der üblichen Vorgehensweise entsprechen. Er hat es also bereits mehrfach praktiziert.

Mein Tipp: Raten Sie dem Kollegen, auf leichte Fahrlässigkeit zu bestehen

Empfehlen Sie dem Kollegen mit dem Hinweis, dass er den Firmenwagen inklusive des Werkzeugs in Kenntnis des Arbeitgebers allabendlich vor seiner Wohnung parkt, darauf zu bestehen, dass er nicht haftbar gemacht werden kann. Regen Sie zudem gegenüber Ihrem Arbeitgeber an, dass er – sofern er eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat – bei der Auto-Inhaltsversicherung nachhakt, ob diese für den Schaden aufkommt.

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Ich publiziere seit über 20 Jahren im Bereich Arbeitsrecht. Seit 2005 unterstütze ich Betriebsräte in ganz Deutschland Monat für Monat bei ihren fachlichen Herausforderungen. Darüber hinaus bin ich als Rechtsanwältin, […]

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Urteilsdienst für den Betriebsrat

Nr. 09 | Mai I 2025

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11.04.2025

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