Arbeitgeberin bindet Betriebsrat nicht ein
Die Arbeitgeberin betreibt 2 Autohäuser im Raum Leipzig. Sie beschäftigt regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Bei der Arbeitgeberin ist ein Betriebsrat aktiv. Der freigestellte Betriebsratsvorsitzende hatte im Jahr 2021 erfolgreich ein Assessment Center „Führungskräftepotenzial“ durchlaufen. Das nahm die Arbeitgeberin zum Anlass, dem Vorsitzenden eine höhere Vergütung entsprechend einer höheren Entgeltgruppe des einschlägigen Tarifvertrags zu zahlen.
Der Betriebsrat war damit nicht einverstanden. Er war der Ansicht, ihm stehe hierbei ein Mitbeurteilungsrecht bei der Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu.
Die Arbeitgeberin hielt dem entgegen, dass die Grundsätze zur Eingruppierung auf die Vergütung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern nicht anzuwenden seien. Schließlich erhalte ein vollständig freigestelltes Betriebsratsmitglied keine Entlohnung für die erbrachte Arbeit. Es handele sich vielmehr um eine Vergütung nach dem Lohnausfallprinzip.
Nachdem der Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Erfolg mit seinem Begehren hatte, musste er nun vor dem BAG eine Niederlage verzeichnen.
Betriebsrat hat kein Beteiligungsrecht
Das Gericht entschied, dass dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zustehe. Die Vorschrift sehe eine Beteiligung des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen vor, also bei der Zuordnung der von einem Arbeitnehmer zu verrichtenden Tätigkeit zu einer bestimmten Gruppe der maßgebenden Vergütungsordnung.
Hinsichtlich der Frage von höheren Löhnen und Gehältern von freigestellten Betriebsratsmitgliedern handele es sich jedoch nicht um eine solche Einordnung. Denn die Erhöhung ihrer Entgelte richte sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Deshalb sei die Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds entsprechend der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer anzupassen. Zudem sei es möglich, das Gehalt anzupassen, um eine Benachteiligung zu vermeiden. Das sei z. B. der Fall, wenn ein freigestelltes Betriebsratsmitglied nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine höher vergütete Position aufsteigen könnte.
Ihre Kolleginnen und Kollegen aus dem Betriebsrat sind auch bei der Entwicklung zu berücksichtigen
Ausgehend vom Gehalt bei Amtseintritt muss sich das Gehalt einer Kollegin bzw. eines Kollegen aus dem Betriebsrat so entwickeln wie das Gehalt der Vergleichsgruppe. Gehaltserhöhungen und Karriereschritte, die die Mehrzahl der vergleichbaren Mitarbeiter erhält bzw. macht, müssen also zu entsprechenden Gehaltserhöhungen für das Betriebsratsmitglied führen.
Hypothetische Betrachtung ist Grundlage
Da Sie als Betriebsrat mit Ihrer Vergütung weder bevorzugt noch benachteiligt werden dürfen, hat Ihr Arbeitgeber für jeden von Ihnen aus dem Gremium eine hypothetische Betrachtung anzustellen. Maßgeblich ist dabei, wie die betriebsübliche Entwicklung eines vergleichbaren Kollegen verlaufen ist.
Betriebsüblich ist eine Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer bei normaler betrieblicher und personeller Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben (BAG, 21.1.2024, Az. 7 AZR 52/20).
Beförderungen und Gehaltsanpassungen müssen so typisch sein, dass aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten in der überwiegenden Mehrzahl der vergleichbaren Fälle mit einer solchen Gehaltsentwicklung gerechnet werden kann.
Bei einem solchen Vergleich mit anderen Kolleginnen oder Kollegen kommt es darauf an, dass Sie tatsächlich einen Kollegen finden, der eine betriebsübliche berufliche Entwicklung erlebt hat, auf die Sie sich berufen können.