Arbeitgeber will Fragebogen einführen
Der Fall: Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen eines weltweit agierenden Konzerns, wollte in ihrem Betrieb einen Fragebogen zur „Erklärung von Interessenkonflikten“ einführen. Denn der Konzern verfolgte eine „Conflict of interest global policy“. Allen Unternehmen des Teilkonzerns und damit auch der Arbeitgeberin wurde in der Umsetzung der konzernweiten Richtlinien von der Leitung des Teilkonzerns vorgeschrieben, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer und Bewerber zur Ermittlung etwaiger Interessenkonflikte unter Beachtung welcher Verfahrensschritte wie zu befragen seien. Bestandteil der Anweisung war ein in englischer Sprache verfasster Fragebogen sowie Vorgaben zu dessen Verwendung. Entsprechend den Anforderungen füllte die Arbeitgeberin nach Übersetzung des Fragebogens sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form ein „Vereinfachtes Formular zur Erklärung von Interessenkonflikten“ aus. Und zwar ohne dabei den Gesamtbetriebsrat zu beteiligen.
Gesamtbetriebsrat besteht auf Beteiligung
Der Gesamtbetriebsrat beanspruchte ein Mitbestimmungsrecht nach § 94 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Danach hat der Betriebsrat der Einführung eines Personalfragebogens zuzustimmen. Sein Verlangen begründete der Betriebsrat damit, dass die erhobenen Daten Rückschlüsse auf Arbeitnehmer zuließen und daher das Mitbestimmungsrecht greife. Streitig war hier allerdings die Frage der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Denn die Arbeitgeberin lehnte die Beteiligung des Gesamtbetriebsrats mit der Begründung ab, dass die Maßnahme konzernweit festgelegt wurde. Darauf ließ es der Gesamtbetriebsrat nicht beruhen. Er beantragte bei der Einigungsstelle, eine Gesamtbetriebsvereinbarung abzuschließen. Damit hatte er jedoch keinen Erfolg.
Gericht lehnt Einsetzung der Einigungsstelle ab
Die Entscheidung: Das Gericht lehnte die Einigungsstelle ab. Das begründeten die Richter damit, dass dem Gesamtbetriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach § 94 BetrVG zustehe. Er könne die Einführung von Personalfragebogen lediglich vorschlagen. Eine Regelung durch die Gesamtbetriebsräte sei hier zudem nicht möglich, da der Fragebogen nach Konzernvorgaben unternehmensübergreifend eingeführt werde.
Das Gericht führte in seiner weiteren Begründung zudem aus, dass § 50 BetrVG die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats regele und bestimme, dass dieser nur für Angelegenheiten zuständig sei, die das gesamte Unternehmen oder mehrere Betriebe beträfen und nicht durch einzelne Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden könnten. Demgegenüber bestimme § 58 Abs. 1 BetrVG, dass der Konzernbetriebsrat für Angelegenheiten zuständig sei, die den gesamten Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die Gesamtbetriebsräte einzelner Unternehmen geregelt werden können. Das sei dann der Fall, wenn die unternehmensspezifische Regelung unmöglich sei.