BEAMTENRECHT

In diesem Fall kann die Ernennung zum Beamten zurückgenommen werden

Geschafft! So dachte wohl ein Polizeimeisteranwärter, als er zum Beamten auf Widerruf ernannt worden war. Allerdings hatte er sich zu früh gefreut. Seine Ernennung wurde nach 2 Wochen widerrufen. Er versuchte noch zu retten, was zu retten war. Warum ihm das nicht gelang, ergibt sich aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Mecklenburg-Vorpommern (15.1.2025, Az. 2 M 432/24 OVG).

Maria Markatou

14.03.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Im Rahmen seines Bewerbungsverfahrens füllte der Polizeimeisteranwärter im Februar 2023 einen Fragebogen aus. Die Frage, ob gegen ihn ein gerichtliches oder polizeiliches Ermittlungsverfahren laufe, beantwortete er mit „nein“. Am 16.5.2023 bestätigte er schriftlich, dass er die betreffende Frage auf dem Bewerbungsbogen wahrheitsgemäß beantwortet habe. Am Tag seiner Berufung in das Beamtenverhältnis zum Polizeimeisteranwärter, dem 1.8.2023, versicherte er noch einmal, dass zwischenzeitlich keine derartigen Verfahren gegen ihn eingeleitet bzw. abgeschlossen worden seien.

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