Der Fall: Im Rahmen seines Bewerbungsverfahrens füllte der Polizeimeisteranwärter im Februar 2023 einen Fragebogen aus. Die Frage, ob gegen ihn ein gerichtliches oder polizeiliches Ermittlungsverfahren laufe, beantwortete er mit „nein“. Am 16.5.2023 bestätigte er schriftlich, dass er die betreffende Frage auf dem Bewerbungsbogen wahrheitsgemäß beantwortet habe. Am Tag seiner Berufung in das Beamtenverhältnis zum Polizeimeisteranwärter, dem 1.8.2023, versicherte er noch einmal, dass zwischenzeitlich keine derartigen Verfahren gegen ihn eingeleitet bzw. abgeschlossen worden seien.
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