Auf Fairness kommt es an
Eine gute Zusammenarbeit von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber zeichnet sich dadurch aus, dass Sie einen offenen und fairen Umgang miteinander pflegen. Das setzt ein funktionierendes Verständnis für die jeweils andere Partei voraus.
Vertrauen ist dabei die Grundlage allen sozialen, menschlichen und auch wirtschaftlichen Erfolgs. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit prägt die Beziehung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber in besonderem Maß. Diese konkretisiert den in § 242 BGB verankerten Grundsatz von Treu und Glauben.
Grundsätzlich sollte die Beziehung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber danach auf eine Zusammenarbeit gerichtet sein, in deren Fokus das gemeinsame Ziel steht, das Wohlergehen der Arbeitnehmer im Betrieb sowie das Wohl des Betriebs zu fördern. Dabei soll jedoch das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber in der Praxis immer wieder bestehende Interessenkonflikte nicht verdecken.
Diese sollen aber gerade durch eine gegenseitige vertrauensvolle Zusammenarbeit ausgeglichen werden. Und zwar in der Form, dass die Einigungsstelle oder sogar das Arbeitsgericht nicht notwendig wird. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Arbeitgeber und Sie stets offen miteinander umgehen.
Gesetzliche Regelung
§ 2 Abs. 1 i. V. m. § 74 Abs. 1 BetrVG besagt, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen gegenüber umfassende Informations- und Auskunftspflichten hat. Schließlich lebt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit davon, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber so umfassend unterrichtet werden, dass Sie Ihre Aufgaben gut wahrnehmen können.
§ 74 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sieht deshalb vor, dass Sie sich einmal im Monat mit Ihrem Arbeitgeber im Rahmen einer Besprechung zusammensetzen. Darin soll Ihr Arbeitgeber Sie als Betriebsrat grundsätzlich über alle wesentlichen Angelegenheiten informieren und diese mit Ihnen erläutern (§ 2 Abs.1 BetrVG).
Das ist jedoch nicht alles. Ihr Arbeitgeber und Sie sind zudem verpflichtet, über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln. Und zwar hinsichtlich aller Fragen, die sich aus dem weiten Aufgabenumfang des § 80 Abs. 1 BetrVG ergeben.
Auswirkungen des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit
Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit wirkt sich nicht nur auf Ihre Mitbestimmungsrechte, sondern auch auf andere Bereiche aus. So hat Ihr Arbeitgeber dieses auch bei der Überlassung von Sachmitteln nach § 40 Abs. 2 BetrVG zu beachten.
Das wirkt sich z. B. im Hinblick auf die Entscheidung solcher Anträge aus. Denn das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit setzt voraus, dass sowohl Sie als Betriebsrat als auch Ihr Arbeitgeber zeitnah über die Anträge entscheiden. Gleiches gilt für andere Angelegenheiten: Kommt Ihr Arbeitgeber mit einem Anliegen auf Sie zu, sind Sie als Gremium gehalten, sich möglichst schnell zur Beratung zusammenzusetzen.
Planungen nicht blockieren
Es ist zudem Ihre Aufgabe, die Planungen nicht unnötig zu verzögern oder gar zu blockieren. Sie sollten vielmehr möglichst bald eine Sitzung einberufen und die Angelegenheit diskutieren. Im Anschluss fertigen Sie dann eine entsprechende Stellungnahme.
Arbeitgeber ignoriert Ihre Rechte
Es kommt auch immer wieder vor, dass Arbeitgeber absichtlich Rechte von Betriebsräten ignorieren. Und zwar mit dem Ziel, festzustellen, wie weit sie gehen können. Signalisieren Sie Ihrem Arbeitgeber in einem solchen Fall von Anfang an, dass Sie auf Ihre Rechte bestehen.
Bitte Sie ihn, die Situation aus seiner Sicht darzustellen. Er ist damit gefordert, Ihnen seine Vorstellungen und Argumente zu präsentieren. So können Sie sich diese anhören und bekommen ein Gespür dafür, welche Ziele er verfolgt.
Außerdem gewinnen Sie Zeit, sich Vorteile und Gegenargumente für Punkte zu überlegen, die Sie bisher nicht bedacht hatten. Stellen Sie diese anschließend klar dar. Nachdem nun auch Sie Ihre Position dargestellt haben, sollte es Ihr Ziel sein, die beiderseitigen Interessen zu klären und eine Lösung des Konflikts zu erarbeiten.
Gehen Sie auf Ihren Arbeitgeber zu
Selbst wenn Sie absolut im Recht sind: Setzen Sie auf eine konstruktive Kooperation. Sie kommen nicht zum Ziel, wenn Sie sich darauf beschränken, die Fehler Ihres Arbeitgebers in epischer Breite zu diskutieren. Versuchen Sie stattdessen, seine Gesprächsbereitschaft zu verbessern, indem Sie aktiv auf ihn zugehen und Lösungen vorschlagen.