SCHWERPUNKTTHEMA

In schwierigen Zeiten ist die optimale Zusammenarbeit zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber gefragt

Turbulente wirtschaftliche Zeiten gehen an vielen Unternehmen nicht spurlos vorbei. Für Ihren Arbeitgeber kommt es dabei besonders darauf an, dass auf betrieblicher Ebene flexible Lösungen gefunden werden. In solchen Zeiten des wirtschaftlichen Wandels sind deshalb auch Sie als Betriebsrat gefordert. Sie sollten, genau wie Ihr Arbeitgeber, Ihre Anpassungsfähigkeit gegenüber den neuen Herausforderungen beweisen. Klar ist: Ohne Ihre Unterstützung wird Ihr Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen Ihrer Kolleginnen und Kollegen in vielen Fällen nicht ändern können. Er ist auf Sie angewiesen. Statt das auszunutzen, sind Sie aber langfristig besser beraten, wenn Sie gerade in schwierigen Zeiten besonders vertrauensvoll mit Ihrem Arbeitgeber zusammenarbeiten.

Friederike Becker-Lerchner

11.04.2025 · 4 Min Lesezeit

Auf Fairness kommt es an

Eine gute Zusammenarbeit von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber zeichnet sich dadurch aus, dass Sie einen offenen und fairen Umgang miteinander pflegen. Das setzt ein funktionierendes Verständnis für die jeweils andere Partei voraus.

Vertrauen ist dabei die Grundlage allen sozialen, menschlichen und auch wirtschaftlichen Erfolgs. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit prägt die Beziehung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber in besonderem Maß. Diese konkretisiert den in § 242 BGB verankerten Grundsatz von Treu und Glauben.

Grundsätzlich sollte die Beziehung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber danach auf eine Zusammenarbeit gerichtet sein, in deren Fokus das gemeinsame Ziel steht, das Wohlergehen der Arbeitnehmer im Betrieb sowie das Wohl des Betriebs zu fördern. Dabei soll jedoch das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber in der Praxis immer wieder bestehende Interessenkonflikte nicht verdecken.

Diese sollen aber gerade durch eine gegenseitige vertrauensvolle Zusammenarbeit ausgeglichen werden. Und zwar in der Form, dass die Einigungsstelle oder sogar das Arbeitsgericht nicht notwendig wird. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Arbeitgeber und Sie stets offen miteinander umgehen.

Achtung: Konfliktlösung hat Priorität

Ihr Arbeitgeber kann von Ihnen nicht verlangen, dass Sie eine bestimmte inhaltliche Position aufgeben. Sie sind allerdings beide gehalten, ernsthaft die Lösung etwaiger Konflikte zu versuchen.

Gesetzliche Regelung

§ 2 Abs. 1 i. V. m. § 74 Abs. 1 BetrVG besagt, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen gegenüber umfassende Informations- und Auskunftspflichten hat. Schließlich lebt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit davon, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber so umfassend unterrichtet werden, dass Sie Ihre Aufgaben gut wahrnehmen können.

§ 74 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sieht deshalb vor, dass Sie sich einmal im Monat mit Ihrem Arbeitgeber im Rahmen einer Besprechung zusammensetzen. Darin soll Ihr Arbeitgeber Sie als Betriebsrat grundsätzlich über alle wesentlichen Angelegenheiten informieren und diese mit Ihnen erläutern (§ 2 Abs.1 BetrVG).

Das ist jedoch nicht alles. Ihr Arbeitgeber und Sie sind zudem verpflichtet, über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln. Und zwar hinsichtlich aller Fragen, die sich aus dem weiten Aufgabenumfang des § 80 Abs. 1 BetrVG ergeben.

Mein Tipp: Setzen Sie auf Gleichberechtigung

Am einfachsten ist es, wenn Ihr Arbeitgeber und Sie sich als gleichberechtigte Partner gegenüberstehen. Das setzt voraus, dass Sie sich gegenseitig auf die Offenheit, Zuverlässigkeit und Kontinuität des anderen verlassen können. Dafür ist der regelmäßige Informationsaustausch unerlässlich.

Ihr Arbeitgeber sollte Sie möglichst frühzeitig und umfangreich über alle Vorgänge informieren, die Sie und Ihre Kollegen berühren. Das gilt selbstverständlich auch umgekehrt.

Auswirkungen des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit

Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit wirkt sich nicht nur auf Ihre Mitbestimmungsrechte, sondern auch auf andere Bereiche aus. So hat Ihr Arbeitgeber dieses auch bei der Überlassung von Sachmitteln nach § 40 Abs. 2 BetrVG zu beachten.

Das wirkt sich z. B. im Hinblick auf die Entscheidung solcher Anträge aus. Denn das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit setzt voraus, dass sowohl Sie als Betriebsrat als auch Ihr Arbeitgeber zeitnah über die Anträge entscheiden. Gleiches gilt für andere Angelegenheiten: Kommt Ihr Arbeitgeber mit einem Anliegen auf Sie zu, sind Sie als Gremium gehalten, sich möglichst schnell zur Beratung zusammenzusetzen.

Beispiel: Arbeitgeber plant Veränderung

Ihr Arbeitgeber zieht Veränderungen in Ihrem Betrieb in Erwägung, die sich auch auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auswirken. Bevor er in die detaillierte Planung einsteigt, möchte er Ihre Meinung als Betriebsrat dazu erfahren und bittet um Stellungnahme.

Planungen nicht blockieren

Es ist zudem Ihre Aufgabe, die Planungen nicht unnötig zu verzögern oder gar zu blockieren. Sie sollten vielmehr möglichst bald eine Sitzung einberufen und die Angelegenheit diskutieren. Im Anschluss fertigen Sie dann eine entsprechende Stellungnahme.

Arbeitgeber ignoriert Ihre Rechte

Es kommt auch immer wieder vor, dass Arbeitgeber absichtlich Rechte von Betriebsräten ignorieren. Und zwar mit dem Ziel, festzustellen, wie weit sie gehen können. Signalisieren Sie Ihrem Arbeitgeber in einem solchen Fall von Anfang an, dass Sie auf Ihre Rechte bestehen.

Bitte Sie ihn, die Situation aus seiner Sicht darzustellen. Er ist damit gefordert, Ihnen seine Vorstellungen und Argumente zu präsentieren. So können Sie sich diese anhören und bekommen ein Gespür dafür, welche Ziele er verfolgt.

Außerdem gewinnen Sie Zeit, sich Vorteile und Gegenargumente für Punkte zu überlegen, die Sie bisher nicht bedacht hatten. Stellen Sie diese anschließend klar dar. Nachdem nun auch Sie Ihre Position dargestellt haben, sollte es Ihr Ziel sein, die beiderseitigen Interessen zu klären und eine Lösung des Konflikts zu erarbeiten.

Gehen Sie auf Ihren Arbeitgeber zu

Selbst wenn Sie absolut im Recht sind: Setzen Sie auf eine konstruktive Kooperation. Sie kommen nicht zum Ziel, wenn Sie sich darauf beschränken, die Fehler Ihres Arbeitgebers in epischer Breite zu diskutieren. Versuchen Sie stattdessen, seine Gesprächsbereitschaft zu verbessern, indem Sie aktiv auf ihn zugehen und Lösungen vorschlagen.

Mein Tipp: Betriebsvereinbarung abschließen

Einigen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf eine Betriebsvereinbarung, in der Sie die Zusammenarbeit und den Geschäftsverkehr mit ihm regeln. Ein Muster zur Orientierung lesen Sie hier.


Arbeitshilfen

  • Checkliste: Vertrauensvolle Zusammenarbeit

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Ich publiziere seit über 20 Jahren im Bereich Arbeitsrecht. Seit 2005 unterstütze ich Betriebsräte in ganz Deutschland Monat für Monat bei ihren fachlichen Herausforderungen. Darüber hinaus bin ich als Rechtsanwältin, […]

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