Aktuelles
Keine Benachteiligung, wenn keine Kenntnis von Schwerbehinderung
Der Arbeitgeber kann niemanden wegen einer Schwerbehinderung benachteiligen, wenn er nicht weiß, dass eine Schwerbehinderung vorliegt. Darauf kann sich der Arbeitgeber auch bei internen Stellenausschreibungen berufen, sofern eine dezentrale Struktur im Unternehmen vorliegt (Bundesarbeitsgericht, BAG, Urt. v. 25.4.2024, Az. 8 AZR 143/23).
Arno Schrader
21.04.2025
·
1 Min Lesezeit
Der Fall
Eine Sekretärin war mit einem befristeten Arbeitsverhältnis für ein Jahr beschäftigt gewesen. Sie hatte einen Grad der Behinderung von 40 und war einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Die Mitarbeiterin war im Bereich der Datenerfassung in der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im Rahmen eines Drittmittelprojekts beschäftigt. Nachdem der zuständige Professor an eine andere Universität wechselte und das Forschungsprojekt mitnahm, erklärte das Bundesland als Arbeitgeber die Kündigung zum 31.7.2021.
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