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Keine Benachteiligung, wenn keine Kenntnis von Schwerbehinderung

Der Arbeitgeber kann niemanden wegen einer Schwerbehinderung benachteiligen, wenn er nicht weiß, dass eine Schwerbehinderung vorliegt. Darauf kann sich der Arbeitgeber auch bei internen Stellenausschreibungen berufen, sofern eine dezentrale Struktur im Unternehmen vorliegt (Bundesarbeitsgericht, BAG, Urt. v. 25.4.2024, Az. 8 AZR 143/23).

Arno Schrader

21.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall

Eine Sekretärin war mit einem befristeten Arbeitsverhältnis für ein Jahr beschäftigt gewesen. Sie hatte einen Grad der Behinderung von 40 und war einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Die Mitarbeiterin war im Bereich der Datenerfassung in der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im Rahmen eines Drittmittelprojekts beschäftigt. Nachdem der zuständige Professor an eine andere Universität wechselte und das Forschungsprojekt mitnahm, erklärte das Bundesland als Arbeitgeber die Kündigung zum 31.7.2021.

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