Information zum Hintergrund
Seit der Einführung der sogenannten Brückenteilzeit im Jahr 2019 können Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit für einen zuvor definierten Zeitraum zwischen einem und 5 Jahren verringern und im Anschluss daran wieder auf ihr ursprüngliches Arbeitspensum zurückkehren.
Bisher war nicht klar, was passiert, wenn ein Arbeitnehmer während dieser befristeten Teilzeit eine dauerhafte Reduzierung der Arbeitszeit anstrebt und beantragt. Eine Antwort ist jetzt vom Hessischen LAG gekommen.
Arbeitnehmerin hatte 2022 Brückenteilzeit beantragt
Der Fall: Die Arbeitnehmerin war seit Oktober 2020 in Vollzeit bei ihrem Arbeitgeber angestellt. Das Unternehmen beschäftigte in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer. Im Jahr 2022 einigte sie sich mit ihrem Arbeitgeber darauf, dass sie für die Zeit vom 1.9.2022 bis zum 31.8.2024 ihre Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden reduziert. Die beiden vereinbarten darüber hinaus, dass die Arbeitszeit auf 4 Wochentage verteilt werden sollte.
Noch während der laufenden Brückenteilzeit im März 2024 beantragte die Beschäftigte bei ihrem Arbeitgeber eine unbefristete Teilzeittätigkeit nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) mit 30 Wochenstunden. Diese sollten nach Vorstellung der Arbeitnehmerin mit dem Ende der Brückenteilzeit beginnen.
Arbeitgeber lehnt unbefristete Teilzeittätigkeit ab
Der Arbeitgeber lehnte diesen Antrag ab. Daraufhin klagte die Arbeitnehmerin. Ihre Klage begründete sie damit, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten nach § 8 Abs. 3 TzBfG nicht nachgekommen sei. Denn er habe den von ihr gewünschten Antrag auf Teilzeit nicht mit ihr erörtert. Er habe ihr vielmehr lediglich eine Absage ausgehändigt.
Arbeitnehmerin hat keinen Erfolg vor Gericht
Die Entscheidung: Das Gericht entschied zugunsten des Arbeitgebers. Es entschied, dass die Arbeitnehmerin zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf unbefristete Teilzeit nach § 8 TzBfG habe. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung zudem klar, dass ein Antrag auf unbefristete Teilzeit während einer laufenden Brückenteilzeit unzulässig sei. Das begründeten die Richter damit, dass das Gesetz klar zwischen befristeter und unbefristeter Teilzeit unterscheide. Dies ergab sich für die Richter aus der Auslegung der Vorschriften zur unbefristeten und befristeten Teilzeit nach §§ 8, 9a Abs. 4 und 5 TzBfG.
§ 9a Abs. 5 Satz 1 TzBfG bestimme, dass ein Arbeitnehmer, der nach einer zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit nach Abs. 1 zu seiner ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückkehrt, frühestens 1 Jahr nach der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit eine erneute Verringerung der Arbeitszeit nach diesem Gesetz verlangen darf. Das führte die Richter zu dem Schluss, dass auch eine zeitlich unbegrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 TzBfG innerhalb der bis Ende August bestehenden Brückenteilzeit nicht beantragt werden konnte.
Welche Bedeutung die Entscheidung für Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen hat
Die Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG hat Ihren Kolleginnen und Kollegen Flexibilität beschert. Sie können beim Arbeitgeber ohne die Sorge, nicht mehr in Vollzeit arbeiten zu können, für eine gewisse Zeit in Teilzeit arbeiten. Vorausgesetzt, in Ihrem Betrieb sind in der Regel mehr als 15 Beschäftigte tätig. Wie sich aus dieser Entscheidung ergibt, ist allerdings auch die Brückenteilzeit mit Regelungen verknüpft. Gleiches gilt für einen unbefristeten Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG. Interessierte Kolleginnen und Kollegen sollten ihre langfristige Arbeitszeitplanung deshalb von vornherein genau überlegen und prüfen, welche Form der Teilzeit ihrer jeweiligen Lebenssituation entspricht.
Denn wer zunächst Brückenteilzeit beantragt – und sei es, um es schlicht auszuprobieren – und während der Phase zu der Erkenntnis kommt, dass er dauerhaft in Teilzeit arbeiten möchte, muss den entsprechenden Antrag nach Ablauf der befristeten Teilzeitphase stellen. Sie bzw. er wird deshalb zwischendurch eine Zeit lang wieder in Vollzeit tätig werden müssen.