Frage:
Die Kolleginnen und Kollegen in unserem Gremium, die nicht freigestellt sind, führen teilweise Zielvereinbarungsgespräche mit unserem Arbeitgeber. Das gilt vor allem für einige AT-Angestellte. Obwohl sie über das Jahr hinweg viele Betriebsratsarbeiten erledigen, werden die Betriebsratsarbeiten bei der Zielerreichung nie mitberechnet. Ist das in Ordnung? Wir meinen, die Arbeiten wären ebenfalls zu berücksichtigen.
Antwort: Betriebsratsarbeit ist Ehrenamt
Nein, in einer Zielvereinbarung finden Betriebsratstätigkeiten keine Berücksichtigung. Eine Zielvereinbarung ist eine vertragliche Nebenabrede zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden. Mit ihr werden Zustände bzw. Ziele festgelegt, die innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens zu erreichen sind. Am Ende wird dann von den Parteien geprüft, ob die festgelegten Ziele erreicht wurden oder nicht. Das allein steht bereits in einem gewissen Widerspruch zur Betriebsratsarbeit. Denn das Ehrenamt im Betriebsrat bezieht sich auf die Tätigkeit der Betriebsratsmitglieder, die in ihrer Funktion keine zusätzliche Vergütung erhalten, sondern ihre Aufgaben innerhalb ihres regulären Arbeitsverhältnisses wahrnehmen. Ehrenamtliche Betriebsräte setzen sich freiwillig für die Interessen der Kolleginnen und Kollegen ein, die sie vertreten, und sind gesetzlich verpflichtet, ihre Aufgaben im besten Interesse der Beschäftigten zu erledigen. Ich halte eine Einigung zwischen Ihren Kollegen und Ihrem Arbeitgeber insoweit für äußerst schwierig. Denn abgesehen davon, dass es keinen Grund für Ihren Arbeitgeber gibt, sich auf so etwas einzulassen, riskiert er u. U. auch noch, dass die Zahlung irgendeines Bonus als unzulässige Begünstigung wegen Betriebsratstätigkeit nach § 78 BetrVG bewertet wird. Es müsste wohl also bei einer immateriellen Anerkennung bleiben. Auch eine zeitliche Berücksichtigung, wie Sie Ihnen nach meinem Verständnis vorschwebt, kommt nicht in Betracht. Denn als nicht grundsätzlich von der regulären Tätigkeit freigestellte Betriebsräte werden Sie für Betriebsratsaufgaben freigestellt, wenn diese anfallen und es aus Sicht des Betriebsrats erforderlich ist, dass sie erledigt werden. Das erfordert das An- und Abmelden im konkreten Fall. Der zeitliche Aufwand ist deshalb nicht vorhersehbar.