Am 14. Februar 2025 hat der Bundesrat eine Anpassung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) beschlossen, die Frauen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche (SSW) das Recht auf gestaffelten Mutterschutz einräumt.
Ziel dieser Regelung ist es, den Betroffenen ausreichend Zeit zur körperlichen und emotionalen Erholung zu geben und gesundheitliche Komplikationen zu vermeiden.
Erholung nach Fehlgeburt
Bisher galt der Mutterschutz bei einer Fehlgeburt erst ab der 24. SSW oder bei einem Geburtsgewicht des Kindes von mehr als 500 Gramm. Frauen, die ihr Kind früher verloren haben, mussten bislang ein ärztliches Attest vorlegen, um der Arbeit fernbleiben zu können. Mit der neuen Regelung entfällt diese Hürde.
Heißt: Betroffene Kolleginnen können nun ohne Krankschreibung in den Mutterschutz gehen. Dabei gelten die folgenden Staffelungen:
Ab der
- 13. SSW: bis zu 2 Wochen Mutterschutz
- 17. SSW: bis zu 6 Wochen Mutterschutz
- 20. SSW: bis zu 8 Wochen Mutterschutz
Wichtige Details zum neuen MuSchG
- Die betroffenen Kolleginnen können selbst entscheiden, ob sie ihren Anspruch auf Mutterschutz wahrnehmen.
- Ihr Arbeitgeber erhält 100 % der mutterschutzrechtlichen Leistungen durch die Krankenkasse erstattet.
Ihre Aufgabe als Betriebsrat
Informieren Sie als Betriebsrat Ihre Kolleginnen. So wissen mehr Frauen über das neue Recht Bescheid. Regen Sie Ihren Arbeitgeber dazu an, einen guten Kommunikationsprozess zu erarbeiten, der im Falle einer Fehlgeburt greift. Begleiten Sie diesen Weg, damit die Interessen Ihrer Kolleginnen gewahrt werden.