Neuregelung für Fehlgeburten
Bislang sind Frauen nach einer Fehlgeburt bis zur 24. Schwangerschaftswoche verpflichtet, umgehend wieder bei der Arbeit zu erscheinen. Sie können den Rückkehrtermin nur durch eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hinauszögern. Die wird in vielen Fällen begründet sein. Die Betroffenen werden sie ohne Weiteres erhalten. Es ist aber für einige sicherlich ein schwieriger Schritt. Deshalb ist die Neuregelung zu begrüßen. Denn der neue § 3 Abs. 5 Mutterschutzgesetz (MuSchG) führt gestaffelte Mutterschutzfristen ein. Die neue Mutterschutzfrist beträgt
- 2 Wochen bei einer Fehlgeburt in der 13. bis 16. Schwangerschaftswoche,
- 6 Wochen bei einer Fehlgeburt in der 17. bis 19. Schwangerschaftswoche und
- 8 Wochen bei einer Fehlgeburt in der 20. bis 24. Schwangerschaftswoche.
Wie es ab der 25. Woche aussieht
Stirbt ein Kind im Mutterleib ab der 25. Schwangerschaftswoche, liegt aus medizinischer Sicht keine Fehl-, sondern vielmehr eine Totgeburt vor. Für diese Fälle gelten auch nach alter Rechtslage schon die Mutterschutzfristen nach § 3 Abs. 2 MuSchG. Allerdings stellt die Neuregelung nun klar, dass die Schutzfrist nach einer Totgeburt 8 Wochen beträgt und sich nicht wegen einer vorzeitigen Entbindung auf 12 Wochen verlängert.
Hier dürfen Kolleginnen ausnahmsweise trotzdem arbeiten
Kolleginnen dürfen auf eigenen Wunsch auch während einiger gesetzlicher Schutzfristen arbeiten. Das gilt für die Schutzfristen vor der Entbindung und nach einer Fehlgeburt. Voraussetzung ist dabei, dass sich die Kollegin ausdrücklich gegenüber Ihrem Arbeitgeber dazu bereit erklärt. Verstirbt das Kind einer Kollegin, müssten zudem mindestens 2 Wochen seit der Entbindung vergangen sein. Zudem muss ein entsprechendes ärztliches Attest klarstellen, dass nichts gegen die Arbeitsaufnahme spricht. Ganz wichtig für Sie als Betriebsrat zu wissen ist zudem, dass eine Kollegin, die sich zur frühzeitigen Arbeitsaufnahme bereit erklärt, eine entsprechende Erklärung jederzeit wieder widerrufen kann.
Während der Schutzfristen zahlt Ihr Chef einen Zuschuss
Den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlt Ihr Arbeitgeber sowohl für die neuen Schutzfristen nach einer Fehlgeburt wie für die Schutzfristen von 6 oder 8 bzw. 12 Wochen nach einer Entbindung. Der Zuschuss entspricht dem täglichen Nettoverdienst der Kollegin abzüglich 13 € (§ 20 MuSchG). Dabei kann Ihr Arbeitgeber den Nettoverdienst aus dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate errechnen.
Kündigungsschutz bleibt wie gehabt bestehen
Ihre Kolleginnen, die eine Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche erleiden, genießen bereits jetzt 4 Monate besonderen Kündigungsschutz (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG). Ihnen darf also nur im Ausnahmefall gekündigt werden.
Die Regelung besteht zudem während der Schwangerschaft bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung. Während dieser Zeit darf Ihr Arbeitgeber einer Kollegin nur kündigen, wenn die Aufsichtsbehörde zuvor zugestimmt hat.