Frage:
Wir haben 2022 im Rahmen der regulären Betriebsratswahlen einen 11-köpfigen Betriebsrat gewählt. Bisher konnten wir unsere Aufgaben mithilfe von teilweise einspringenden Ersatzmitgliedern immer ordentlich bewältigen. Nun ergibt sich allerdings die Situation, dass unser Betriebsrat nach Amtsniederlegungen trotz Einsatz aller noch vorhandenen Ersatzmitglieder nicht mehr der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl entspricht. Parallel zur Größe des Gremiums hat sich allerdings auch die Belegschaftsgröße verringert. Zurzeit sind wir im Hinblick auf die Mitarbeiterzahl noch mehr Betriebsräte als gesetzlich vorgeschrieben. Müssen wir trotzdem neu wählen?
Antwort: Neuwahl muss eingeleitet werden
Ja, der Betriebsrat ist neu zu wählen, wenn die bei der Wahl maßgebende Gesamtzahl der Mitglieder auch nach Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder nicht mehr erreicht wird. Das regelt § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG. Der Grundsatz führt dazu, dass eine Neuwahl nach überwiegender Meinung auch erforderlich ist, wenn die verminderte Betriebsratsgröße einer verminderten Belegschaftsgröße entsprechen sollte. Auszugehen ist von der ursprünglichen Zahl der Betriebsratsmitglieder. Denn die Anzahl der Betriebsratsmitglieder bleibt für die Dauer einer Amtsperiode gleich. Es sei denn, eine Neuwahl ist wegen § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG erforderlich, wenn also 24 Monate nach der regulären Betriebsratswahl die Belegschaftsstärke um die Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist. Dieser Fall ist hier nicht gegeben.