IHRE FRAGE AUS DER PRAXIS

Müssen wir neu wählen?

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Friederike Becker-Lerchner

04.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Frage:

Wir haben 2022 im Rahmen der regulären Betriebsratswahlen einen 11-köpfigen Betriebsrat gewählt. Bisher konnten wir unsere Aufgaben mithilfe von teilweise einspringenden Ersatzmitgliedern immer ordentlich bewältigen. Nun ergibt sich allerdings die Situation, dass unser Betriebsrat nach Amtsniederlegungen trotz Einsatz aller noch vorhandenen Ersatzmitglieder nicht mehr der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl entspricht. Parallel zur Größe des Gremiums hat sich allerdings auch die Belegschaftsgröße verringert. Zurzeit sind wir im Hinblick auf die Mitarbeiterzahl noch mehr Betriebsräte als gesetzlich vorgeschrieben. Müssen wir trotzdem neu wählen?

Antwort: Neuwahl muss eingeleitet werden

Ja, der Betriebsrat ist neu zu wählen, wenn die bei der Wahl maßgebende Gesamtzahl der Mitglieder auch nach Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder nicht mehr erreicht wird. Das regelt § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG. Der Grundsatz führt dazu, dass eine Neuwahl nach überwiegender Meinung auch erforderlich ist, wenn die verminderte Betriebsratsgröße einer verminderten Belegschaftsgröße entsprechen sollte. Auszugehen ist von der ursprünglichen Zahl der Betriebsratsmitglieder. Denn die Anzahl der Betriebsratsmitglieder bleibt für die Dauer einer Amtsperiode gleich. Es sei denn, eine Neuwahl ist wegen § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG erforderlich, wenn also 24 Monate nach der regulären Betriebsratswahl die Belegschaftsstärke um die Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist. Dieser Fall ist hier nicht gegeben.

Mein Tipp: Leiten Sie Neuwahlen ein

Liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG vor, bestellen Sie einen Wahlvorstand, der die Neuwahlen vorbereitet. Empfehlen Sie dem Wahlvorstand, bei der Festlegung des Termins im Blick zu haben, dass dieser – sofern es im Hinblick auf das unverzügliche Handeln toleriert werden kann – so zu legen ist, dass der neu gewählte Betriebsrat zum Zeitpunkt der regulären Betriebsratswahlen 2026 noch kein Jahr im Amt ist. Denn auf diese Weise müssen Sie 2026 zum regulären Termin nicht erneut wählen.

§ 13 Abs. 2 BetrVG: Zeitpunkt der Betriebsratswahlen

Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn

2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,

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Ich publiziere seit über 20 Jahren im Bereich Arbeitsrecht. Seit 2005 unterstütze ich Betriebsräte in ganz Deutschland Monat für Monat bei ihren fachlichen Herausforderungen. Darüber hinaus bin ich als Rechtsanwältin, […]

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