ArbStättV wurde im Jahr 2024 angepasst

„Muss der Dienstherr auch vor der E-Zigarette schützen?“

Frage: Der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz ist ja schon lange gesetzlich geregelt. Allerdings gab es ja früher nur das Problem der klassischen Raucher und Nichtraucher. Was ist denn, wenn Kollegen eine E-Zigarette nutzen, bezieht sich der Nichtraucherschutz auch hierauf?

Maria Markatou

15.11.2024 · 2 Min Lesezeit

Maria Markatou: Absolut. Der Gesetzgeber hat die neuen „Trends“ auch gesehen und daraufhin die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) angepasst.

Bis April dieses Jahres bezog sich § 5 ArbStättV seinem Wortlaut nach ausschließlich auf die Gefahren durch das Rauchen von Tabak. Durch die teilweise Legalisierung von Cannabis wurde auch das § 5 ArbStättV geändert. Danach sind Beschäftigte am Arbeitsplatz vor Rauchen und Dämpfen von

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