Urteile und Recht

Neues zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem Ausland

Mit dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hatte der Arbeitnehmer des Falls wohl nicht gerechnet (Urt. v. 15.01.2025, Az. 5 AZR 284/24).

Arno Schrader

21.04.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall

Ein Lagerarbeiter hatte sich bei seinem Arbeitgeber in den Jahren 2017, 2019 und 2022 jeweils im Anschluss an einen mehrwöchigen Urlaubsaufenthalt in Tunesien arbeitsunfähig krankgemeldet. Im Jahr 2022 teilte er seinem Arbeitgeber seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit am 7.9.2022 und damit zwei Tage vor dem geplanten Ende des Urlaubs per Mail mit. Er fügte der E-Mail das in französischer Sprache gehaltene Attest eines tunesischen Arztes bei. Danach litt der Lagerarbeiter unter „schweren Ischialbeschwerden im engen Lendenwirbelsäulenkanal“. Die Verordnung sagte zudem aus, dass er 24 Tage strenge häusliche Ruhe bis zum 30.9.2022 benötige. Während dieser Zeit durfte er laut Attest nicht reisen.
Dennoch buchte der Arbeitnehmer einen Tag nach dem Arztbesuch am 8.9.2022 ein Fährticket für den 29.9.2022. An dem Tag trat er dann auch tatsächlich die Rückreise mit dem Pkw an.

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