Urteile/Recht

Nur so gewährt Ihr Arbeitgeber den Urlaub richtig

Wenn Ihr Arbeitgeber den Erholungsurlaub nicht richtig gewährt, kann es sein, dass Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen einen Anspruch haben, ihn „noch einmal“ zu erhalten. Ähnlich war es in einem Fall des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 19.3.2024, Az. 5 Sa 68/23).

Arno Schrader

19.11.2024 · 1 Min Lesezeit

Der Fall:
Ein Arbeitnehmer war in Teilzeit in einem Barbershop beschäftigt. Er arbeitete sehr unregelmäßig. An einzelnen Tagen kam er auf viele Überstunden, dann hatte er wiederum an mehreren Arbeitstagen hintereinander frei. Eine nachvollziehbare Aufstellung darüber führten weder er noch sein Arbeitgeber. Dann wurde das Arbeitsverhältnis beendet und wie so häufig verlangte der Arbeitnehmer die Ausbezahlung seines Urlaubs, die sogenannte Urlaubsabgeltung. Er war nämlich der Auffassung, dass er noch seinen vollen Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Tagen habe, da ihm Urlaub zu keinem Zeitpunkt gewährt worden sei. Schließlich klagte er die Abgeltung der 30 Tage ein.

Die falsche Auffassung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber trug vor, dass der Arbeitnehmer immer wieder freie Arbeitstage gehabt habe. Damit sei der Urlaubsanspruch erledigt gewesen.

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