Arbeitgeber versucht Unterlassung durchzusetzen
Der Fall: Ein Arbeitnehmer war seit fast 30 Jahren maßgeblich an der Weiterentwicklung der Produkte seines Arbeitgebers beschäftigt. Anfang des Jahres 2017 wechselte er zu einem Hauptkunden seines Arbeitgebers. Mehr als 1,5 Jahre später, im Oktober 2018, erfuhr der frühere Arbeitgeber, dass sein ehemaliger Mitarbeiter im September und Dezember 2015 unter einem Pseudonym verschiedene E-Mails mit technischen Produktdaten an ein Konkurrenzunternehmen verschickt hatte.
Darüber ärgerte sich der Arbeitgeber. Er versuchte deshalb vor Gericht eine Unterlassungsanordnung zu erwirken. Sein Ziel war es, dem Beschäftigten gerichtlich unter Androhung von bis zu 250.000 € Ordnungsgeld bzw. 2 Jahren Ordnungshaft zu untersagen, Geschäftsgeheimnisse weiterzugeben.
Arbeitgeber beruft sich auf GeschGehG
Sein Verlangen begründete er mit dem GeschGehG. Konkret berief er sich auf das am 26.4.2019 in Kraft getretene GeschGehG und eine Klausel im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers, nach der dieser verpflichtet war, über sämtliche Angelegenheiten des Arbeitgebers Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gelte über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus.
GeschGehG gilt auch für frühere Fälle
Die Entscheidung: Das Gericht entschied, dass Arbeitgeber ein gerichtliches Verbot der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen seit dem 26.4.2019 nur noch auf Grundlage des GeschGehG erwirken können. Das GeschGehG sei danach auch für Altfälle relevant, in denen ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen untersagen möchte, die sich vor dem 26.4.2019 ereignet haben.
Die Richter stellten allerdings auch klar, dass eine entsprechende Unterlassungsanordnung voraussetzt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung hierüber die weiteren Voraussetzungen nach §§ 2 und 6 GeschGehG erfüllt sind. Nach § 2 GeschGehG muss es also um ein Geheimnis gehen, das für Ihren Arbeitgeber wirtschaftlichen Wert hat, der dazu führt, dass das Interesse Ihres Arbeitgebers an der Geheimhaltung berechtigt ist. Zudem muss Ihr Arbeitgeber angemessene Maßnahmen zum Schutz des Geheimnisses installiert haben. Lediglich wenn ein Kollege oder eine Kollegin ein solches Geheimnis verletzt, kann Ihr Arbeitgeber nach § 6 GeschGehG eine gerichtliche Unterlassungsanordnung erwirken.
Hier gingen die Richter allerdings davon aus, dass es an einem ausreichenden Schutzkonzept fehle. Denn der Arbeitgeber hatte lediglich pauschal behauptet, technische Sicherheitsmaßnahmen und eine angemessene IT-Sicherheit etabliert zu haben. Das reiche allerdings nicht, um einen Geheimnisschutz für die Zukunft sicherzustellen, entschieden die Richter.