Wussten Sie, dass die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) den Auftrag zur betrieblichen Gesundheitsförderung haben? Sie haben nach §§ 20 ff. und insbesondere § 20b Sozialgesetzbuch (SGB) V den Auftrag, Gesundheit in der Arbeitswelt zu fördern. Daher engagieren sich die Krankenkassen durch Maßnahmen, Kurse oder auch monetär bei der betrieblichen Gesundheitsförderung und waren vielleicht auch schon bei einem Gesundheitstag in Ihrem Betrieb. Zudem kann eine Krankenkasse bei solchen Aktionen auch neue Mitglieder werben.
Doch nicht alles ist möglich: Konkretisiert werden die Leistungen der GKV bzw. des § 20 SGB V durch den Leitfaden Prävention: https://kurzlinks.de/m1gx
Präventionsleitfaden gibt den Handlungsauftrag der GKV
Der Präventionsleitfaden gibt vor, für welche Angebote eine GKV Unterstützung gewähren darf. Grundsätzlich werden nie Einzelmaßnahmen finanziert, sondern Ihr Arbeitgeber muss nachweisen, dass er das Angebot in einen Gesamtprozess einbetten kann.
Dies gelingt, wenn Sie z. B. ein Steuergremium Gesundheit haben, Kennzahlen erheben oder sogar eine Betriebsvereinbarung festlegen. Die Krankenkassen können dann Maßnahmen finanziell, durch Beratung oder Informationen unterstützen. Doch nicht alle Maßnahmen können durch die GKV unterstützt werden.
Steuerliche Förderung: 600 € pro Kollege nach § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz
Ihr Arbeitgeber kann pro Kollege jährlich bis zu 600 € steuer- und sozialversicherungsfrei für Gesundheitsmaßnahmen investieren. Dazu zählen zertifizierte Präventionskurse oder betriebliche Gesundheitsprogramme, die dem § 20 SGB V entsprechen.
Arbeitsschutzgesetz & Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen
Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen – auch in Bezug auf psychische Belastungen. Dazu gehören Stress, Arbeitsverdichtung und Konflikte am Arbeitsplatz. Verlangen Sie die regelmäßige Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, falls diese nicht existiert oder veraltet ist.
Ihre Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gibt Ihnen starke Mitbestimmungsrechte in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG können Sie bei Regelungen zum Gesundheitsschutz mitbestimmen. Verlangen Sie Informationen über geplante Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und initiieren Sie eine Betriebsvereinbarung, um Gesundheitsförderung zu regeln.