HÄTTEN SIE’S GEWUSST?

Schönste Zeit des Jahres: Ausruhen und Geld dafür bekommen

Das geht, nämlich in Ihrem wohlverdienten Urlaub. Hier ruht Ihre Arbeitspflicht, aber Ihr Dienstherr muss trotzdem Ihren Lohn weiterzahlen. Es werden nicht wie z. B. in der Elternzeit beide Hauptleistungspflichten ruhend gestellt.

Maria Markatou

07.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Urlaubsentgelt muss gezahlt werden

So steht es ausdrücklich in § 11 Bundesurlaubsgesetz. Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Alles andere als eine klare Regelung des Urlaubsentgelts wäre auch unsinnig, denn sonst könnte ja kein Beschäftigter ruhigen Gewissens in den Urlaub fahren. Mit Familie schon gar nicht. Der Urlaub würde ein viel zu großes finanzielles Loch in die Kasse reißen.

Urlaubsentgelt ist kein Urlaubsgeld

Oft verwechselt, aber nicht das Gleiche, sind Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld. Urlaubsentgelt ist quasi Ihre Lohnfortzahlung im Urlaubsfall. Das Urlaubsgeld ist eine Sonderzahlung, die Sie on top bekommen, z. B., um sich im Urlaub etwas mehr leisten zu können. Vergleichbar ist das mit dem Weihnachtsgeld oder anderen Sonderzahlungen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Oft stückeln Dienstgebende auch – es gibt etwas Weihnachtsgeld im Winter und im Sommer etwas Urlaubsgeld.

Jahressonderzahlung

Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ist kein Urlaubsgeld geregelt, aber eine Jahressonderzahlung. Eine Jahressonderzahlung für alle die, die am 1.12. in einem Arbeitsverhältnis stehen. Die Jahressonderzahlung wird mit dem Novembergehalt ausgezahlt.

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Ich habe Rechtswissenschaften in München studiert und bin seit 2004 als Rechtsanwältin zugelassen. Von 2004 bis 2017 war ich Partnerin der Kanzlei Löffler & Partner in München. Seit 2017 bin […]

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