FAMILIE UND BERUF

Schwangerschaft, Nachwuchs, Wochenbett – Finanzen bei Familienplanung

Nicht alles läuft immer nach Plan. Gerade Kolleginnen, die schon mal ein Kind bekommen haben, können ein Lied davon singen. Man will so lange wie möglich arbeiten – und dann geht es doch nicht, weil der Arzt ein Beschäftigungsverbot verhängt und die Frau freigestellt werden muss. Was das im Einzelnen bedeutet, lesen Sie hier.

Maria Markatou

07.04.2025 · 2 Min Lesezeit

Ruhendes Arbeitsverhältnis während der Beschäftigungsverbote

Der Mutterschutzlohn

In § 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) sind die Schutzfristen vor und nach der Geburt geregelt. Dienstgeber dürfen Frauen grundsätzlich 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt nicht beschäftigen. Nun kann es sein, dass die Frau aus medizinischen Gründen außerhalb dieser Fristen mit einem Beschäftigungsverbot belegt wird. Sie darf dann gar nicht oder nur teilweise arbeiten. Dennoch muss der Dienstherr für diese Zeiten den Mutterschutzlohn entrichten. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt, § 18 MuSchG.

Das Mutterschaftsgeld

Während der normalen Schutzfristen vor und nach der Geburt und für den Tag der Entbindung erhält die Frau Mutterschaftsgeld. Dieses zahlt bei gesetzlichen Krankenversicherten die Krankenversicherung. Ist die Frau nicht gesetzlich krankenversichert, wird das Mutterschaftsgeld zulasten des Bundes gezahlt. Der Dienstherr zahlt aber in beiden Fällen einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, und zwar den Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung, §§ 19, 20 MuSchG.

Hinweis: Es gibt Sonderfälle

Beginnt eine Frau erst während der Schutzfristen in der Dienststelle, wird der Zuschuss ab dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Endet das Arbeitsverhältnis einer Frau durch Kündigung, wird der Zuschuss für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Stelle gezahlt, die auch das Mutterschaftsgeld bezahlt.

Kein Lohn in der Elternzeit

Nimmt ein Kollege Elternzeit, ruht für die Dauer der Elternzeit das Arbeitsverhältnis. Die Beschäftigten müssen nicht arbeiten, der Dienstherr muss dementsprechend auch keinen Lohn bezahlen. Hier gibt es auch keinen Zuschuss oder dergleichen. Anders ist es natürlich, wenn Elternteilzeit ausgeübt wird. Für die Teilzeittätigkeit besteht natürlich eine Lohnzahlungspflicht, aber auch eine Arbeitspflicht. Die Elternteilzeit darf auch bei einem anderen Dienstherrn ausgeübt werden. Nur dieser hat dann auch die Lohnzahlungspflicht für das Elternteilzeit-Arbeitsverhältnis.

Info: Elterngeld – Lassen Sie sich in der Elternzeit finanzieren

Erinnern Sie Ihre Kollegen und Kolleginnen, die Elternzeit nehmen möchten, auch an das Elterngeld. Das Elterngeld ist eine staatliche Förderung und gleicht fehlendes Einkommen aus. Es soll Eltern ermöglichen, sich den Kindern ganz oder zum Teil zu widmen, ohne größere finanzielle Verluste zu erleiden. Anspruch auf Elterngeld besteht grundsätzlich auch für Eltern, die nicht selbst erwerbstätig sind bzw. es vor der Geburt ihres Kindes nicht waren. Die Höhe des Elterngeldes ist abhängig vom Einkommen Ihrer Kollegen und davon, welche Art von Elterngeld gewählt wird. Folgende Möglichkeiten gibt es:

  • Basiselterngeld: monatlich mindestens 300 €, höchstens 1.800 €, maximal für 12 Monate
  • ElterngeldPlus: monatlich mindestens 150 €, höchstens 900 €, maximal für 24 Monate
  • Partnerschaftsbonus: monatlich mindestens 150 €, höchstens 900 €, zusätzlich zum ElterngeldPlus möglich

In manchen Bundesländern wird auch ein Krippengeld oder Schulgeld gezahlt. Auch das sollten Eltern ausnutzen und beanspruchen. In Bayern erhielten Eltern z. B. für vor dem 1.1.2025 geborene Kinder 100 € monatlich. Zum 1.1.2025 wurde das Krippengeld allerdings eingestellt; es soll voraussichtlich zum 1.1.2026 durch ein Kinderstartgeld ersetzt werden.

Mein Tipp: Denken Sie an Ihren Kündigungsschutz

Auch wenn in der Elternzeit das Arbeitsverhältnis ruht, bleiben Beschäftigte doch in einem bestehenden Arbeitsverhältnis. Ruhen ist kein Beendigungstatbestand. So wundert es auch nicht, dass Beschäftigte während der Elternzeit besonderen Kündigungsschutz haben, § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Vergessen Sie dies nicht und prüfen Sie auch im Rahmen Ihrer Anhörung, ob der besondere Kündigungsschutz beachtet wurde.

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Ich habe Rechtswissenschaften in München studiert und bin seit 2004 als Rechtsanwältin zugelassen. Von 2004 bis 2017 war ich Partnerin der Kanzlei Löffler & Partner in München. Seit 2017 bin […]

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