Ruhendes Arbeitsverhältnis während der Beschäftigungsverbote
Der Mutterschutzlohn
In § 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) sind die Schutzfristen vor und nach der Geburt geregelt. Dienstgeber dürfen Frauen grundsätzlich 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt nicht beschäftigen. Nun kann es sein, dass die Frau aus medizinischen Gründen außerhalb dieser Fristen mit einem Beschäftigungsverbot belegt wird. Sie darf dann gar nicht oder nur teilweise arbeiten. Dennoch muss der Dienstherr für diese Zeiten den Mutterschutzlohn entrichten. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt, § 18 MuSchG.
Das Mutterschaftsgeld
Während der normalen Schutzfristen vor und nach der Geburt und für den Tag der Entbindung erhält die Frau Mutterschaftsgeld. Dieses zahlt bei gesetzlichen Krankenversicherten die Krankenversicherung. Ist die Frau nicht gesetzlich krankenversichert, wird das Mutterschaftsgeld zulasten des Bundes gezahlt. Der Dienstherr zahlt aber in beiden Fällen einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, und zwar den Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung, §§ 19, 20 MuSchG.
Kein Lohn in der Elternzeit
Nimmt ein Kollege Elternzeit, ruht für die Dauer der Elternzeit das Arbeitsverhältnis. Die Beschäftigten müssen nicht arbeiten, der Dienstherr muss dementsprechend auch keinen Lohn bezahlen. Hier gibt es auch keinen Zuschuss oder dergleichen. Anders ist es natürlich, wenn Elternteilzeit ausgeübt wird. Für die Teilzeittätigkeit besteht natürlich eine Lohnzahlungspflicht, aber auch eine Arbeitspflicht. Die Elternteilzeit darf auch bei einem anderen Dienstherrn ausgeübt werden. Nur dieser hat dann auch die Lohnzahlungspflicht für das Elternteilzeit-Arbeitsverhältnis.
- Basiselterngeld: monatlich mindestens 300 €, höchstens 1.800 €, maximal für 12 Monate
- ElterngeldPlus: monatlich mindestens 150 €, höchstens 900 €, maximal für 24 Monate
- Partnerschaftsbonus: monatlich mindestens 150 €, höchstens 900 €, zusätzlich zum ElterngeldPlus möglich
In manchen Bundesländern wird auch ein Krippengeld oder Schulgeld gezahlt. Auch das sollten Eltern ausnutzen und beanspruchen. In Bayern erhielten Eltern z. B. für vor dem 1.1.2025 geborene Kinder 100 € monatlich. Zum 1.1.2025 wurde das Krippengeld allerdings eingestellt; es soll voraussichtlich zum 1.1.2026 durch ein Kinderstartgeld ersetzt werden.