Viele Bildschirmarbeitsplätze in Deutschland sind ergonomisch gut gestaltet. Doch zu Bildschirmarbeitsplätzen gehört nicht nur die richtige Ausstattung, sondern auch die Arbeitsabläufe: Dazu zählen zum Beispiel Pausen oder Unterweisungen. Zudem arbeitet heute nicht mehr jeder Kollege automatisch an einem klassischen Bildschirmarbeitsplatz im Büro. Inzwischen gibt es Homeoffice, Telearbeitsplätze und tragbare Bildschirmgeräte wie Tablets oder Notebooks. Die ASR A6 Bildschirmarbeit konkretisiert die ArbStättV und gibt konkrete Umsetzungstipps, die für Sie als Betriebsrat wertvoll sind.
Die ASR A6 beleuchtet alle Bildschirmtätigkeiten
Die ASR A6 beleuchtet alle Bildschirmtätigkeiten. Sie konkretisiert die bisherigen Vorgaben der ArbStättV und erweitert die Begrifflichkeiten. Dabei sind folgende für Sie als Betriebsrat und Ihre Arbeit wichtig:
Bildschirmarbeitsplatz
Dazu gehören alle Arbeitsplätze, die dauerhaft für eine Bildschirmarbeit eingerichtet sind: Hierzu zählen mindestens ein Bildschirm, ein Tisch, Stuhl und weitere Arbeitsmittel.
Bildschirmgeräte
Da nicht jeder Arbeitsplatz ein klassischer Büroarbeitsplatz ist, legt die ASR A 6 fest, welche Anforderungen an die verschiedenen Bildschirmgeräte gestellt werden. Dazu gehören z. B. Bildschirm, Drucker, Headset oder auch die Software.
Tragbare Bildschirmgeräte
Die ASR A6 konkretisiert die Vorgaben für die Tätigkeit mit tragbaren Bildschirmgeräten. Zum Beispiel, wenn Kollegen ein Tablet während der Arbeit nutzen, um Informationen zu speichern. Oder über das Smartphone ein Formular ausfüllen.
Telearbeitsplatz
Darunter versteht die ASR A6 fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im privaten Umfeld der Kollegen. Der Begriff Homeoffice oder Mobiles Arbeiten kommt in der Technischen Regel nicht vor.
Anwendungsbereich der ASR A6
Die ASR A6 findet Anwendung auf alle Arbeitsplätze in Ihrem Betrieb, an denen Ihre Kollegen mit einem Bildschirm arbeiten. Darüber hinaus gilt die Regel auch für die Arbeit von zu Hause oder außerhalb des Betriebs.
Welche konkreten Vorteile bietet die ASR A6?
Beispiel 1: Gewicht von tragbaren Geräten
Bisher konnte Ihr Arbeitgeber leichte tragbare Bildschirmgeräte kaufen oder schwere, die gerade im Angebot waren. Die ASR A6 konkretisiert diese Anforderung nun deutlich: Tragbare Geräte mit Tastatur dürfen maximal 2,0 kg wiegen (Abschnitt 6.5 Abs. 12). Diese Vorgabe hilft allen in Ihrem Betrieb, klare Anschaffungsrichtlinien für mobile Arbeitsmittel zu entwickeln. Sprechen Sie als Betriebsrat das Thema in der nächsten ASA-Sitzung an. Vom Einkauf bis zur Arbeitssicherheit sollten alle an diesen Anschaffungsrichtlinien beteiligt sein.
Beispiel 2: Telearbeitsplätze
Auch nach der Pandemie arbeiten viele Kollegen weiter tageweise von zu Hause. Doch unter welchen Bedingungen, war nicht klar. Auch hier wurde die ASR A6 konkreter. So gibt es Vorgaben zu Telearbeitsplätzen. Nach der ASR A6 müssen diese dem gleichen ergonomischen Standard wie Büroarbeitsplätze entsprechen. Diese Vorgabe bietet Ihnen als Betriebsrat die Möglichkeit, bei der Ausstattung von Homeoffice-Arbeitsplätzen mitzubestimmen und somit Ihre Kollegen auch außerhalb des Betriebs zu schützen.
Beispiel 3: Erholungszeiten
Wann ist die Zeit für eine Bildschirmpause? Künftig können Ihre Kollegen pro Stunde eine 5-Minuten-Pause einlegen, wenn sie intensiv am Bildschirm arbeiten. So empfiehlt es die ASR A6. Ergänzend dazu können Sie als Betriebsrat bei Ihrem Arbeitgeber Gesundheitsangebote für den Bildschirmarbeitsplatz anregen. Es gibt z. B. kostenlose Videos, um die Augen zu entspannen, oder einfache Übungen für den Schulter-Nacken-Bereich.
Ihre Handlungsmöglichkeiten als Betriebsrat
Die ASR A6 ist ein wichtiges Dokument, wenn Sie als Betriebsrat die Bildschirmarbeitsplätze für Ihre Kollegen verbessern möchten. Die Technische Regel gibt Ihnen gute Anhaltspunkte, ob Ihr Arbeitgeber die Vorgaben bereits umgesetzt hat.
Mithilfe der folgenden Checkliste (als Download am Ende des Beitrags) können Sie als Interessenvertretung die Umsetzung der ASR A6 durch Ihren Arbeitgeber überwachen.
Ein wichtiger Impuls zum Schluss
Denken Sie daran, dass Ihr Arbeitgeber verpflichtet ist, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen (§ 5 ArbSchG, § 3 ArbStättV). Die gilt auch für Bildschirmarbeitsplätze, und hier liefert die neue ASR A6 konkrete Vorgaben, die wichtig sind für die langfristige Gesundheit Ihrer Kollegen.