So lange müssen Sie mindestens für Ihren Arbeitgeber tätig sein
Voraussetzung für einen Urlaubsanspruch nach dem BUrlG ist, dass Sie mindestens 1 Monat für Ihren Arbeitgeber tätig waren (§ 5 Abs. 1 BUrlG). Hierbei wird nicht auf den Kalendermonat abgestellt. Es kommt vielmehr auf die tatsächliche Dauer der Beschäftigung an.
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