Spaniens Besonderheiten bei der Arbeitszeiterfassung
Der Fall: In Spanien sind bestimmte Arbeitgeber von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung befreit. Dazu zählen auch die Hausangestellten. Eine in Vollzeit beschäftigte Hausangestellte wollte allerdings ihre Überstunden bezahlt haben. Vor dem nationalen Gericht hatte sie jedoch zunächst keinen Erfolg mit ihrer Forderung. Denn sie konnte die Überstunden nicht nachweisen. Sie ging in Berufung und wendete sich an das nächsthöhere Gericht. Dieses hatte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausnahme, also daran, dass die Arbeitszeit von Hausangestellten nicht zu erfassen sei, und rief deshalb den EuGH an.
Regelung ist offensichtlich rechtswidrig
Die Entscheidung: Der EuGH entschied klar, dass eine solche Regelung offensichtlich gegen EU-Recht verstoße. Schließlich werde Hausangestellten dadurch die Möglichkeit vorenthalten, objektiv und zuverlässig festzustellen, wie viele Arbeitsstunden sie geleistet haben und wann diese Stunden geleistet wurden. Das Gericht stellte aber auch klar, dass nationale Regelungen Ausnahmen von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung vorsehen können; z. B. wegen der Größe des Arbeitgebers oder seines Tätigkeitsbereichs.
Diskriminierung wegen fehlender Arbeitszeiterfassung
Das Gericht entschied, dass hier zudem eine Diskriminierung vorliegen könne, da der Großteil der Hausangestellten weiblich sei. Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen sind in der Regel am besten gestellt, wenn Sie die Arbeitszeit vollumfänglich erfassen. Darauf wird die sehr wahrscheinlich zu erwartende Gesetzgebung auch ausgerichtet sein. Setzen Sie sich dafür ein, dass Ihr Arbeitgeber dafür sorgt, dass Ihre Kolleginnen und Kollegen sämtliche Arbeitszeiten auch jetzt schon umfassend erfassen.