RECHT & URTEILE

Viel Rauch um nichts? Der Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz in der Praxis

Auch Nichtraucherschutz ist ein wichtiges Thema im Kontext der Gesundheit der Beschäftigten. Dabei hat er auch in der Gesellschaft eine immer größer werdende Bedeutung. Am Arbeitsplatz führt das Thema nach wie vor immer noch zu Konflikten. Aus einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln wird deutlich, worauf es ankommt, wenn Mitarbeiter einen Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz geltend machen wollen (5.12.2024, Az. 6 SLa 73/24).

Brigitte Ganzmann

11.04.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Ein Mitarbeiter einer Pizzarestaurantkette klagte gegen seine Arbeitgeberin. Er forderte:

  • einen Arbeitsplatz ohne Tabakrauch
  • ein Verbot, Pizzateig mit einem „Auftauspray“ in geschlossenen Räumen bearbeiten zu müssen
  • Nachzahlung von 52,95 € für entgangenes Arbeitsentgelt

Der Mitarbeiter hatte sich darüber beschwert, dass in den Betriebsräumen und am Hintereingang geraucht wurde. Er verließ seinen Arbeitsplatz, um den Betriebsrat zu informieren, ohne sich abzumelden.

Zudem behauptete er, dass das auf Anweisung der Arbeitgeberin eingesetzte Auftauspray gesundheitsschädlich sei, und legte ein ärztliches Attest vor. Schließlich verlangte er eine Nachzahlung in Höhe von rund 50 €, da ihm wegen früherer Schließung des Restaurants sowie der Teilnahme an einer Betriebsversammlung Arbeitszeit abgezogen worden war.

Die Arbeitgeberin widersprach. Sie hatte bereits ein Rauchverbot verhängt und dies später noch präzisiert. Sie erklärte, dass das verwendete Spray kein Auftauspray sei, sondern lediglich das Festkleben des Teigs verhindere. Zudem seien die Entgeltansprüche des Mitarbeiters verfallen, da er die tariflichen Fristen für die Geltendmachung nicht eingehalten habe.

Die Entscheidung: Der Pizzabäcker verlor in beiden Instanzen. Dabei betonten die Richter mehrere Aspekte:

Kein weiterer Schutz vor Tabakrauch erforderlich

Der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz wird im Wesentlichen durch § 5 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geregelt.

§ 5 Abs. 1 ArbStättV: Nichtraucherschutz

(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Rauche und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.

(2) […]

Die Regelung zielt in erster Linie auf Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen durch Tabakrauch und -dämpfe ab. Die Arbeitgeberin hatte bereits wirksame Maßnahmen ergriffen, um Rauchemissionen zu verhindern. Nach der Klage hatte die Arbeitgeberin das Rauchverbot sogar noch erweitert.

Kläger blieb Beweise schuldig

Der Kläger konnte hingegen nicht nachweisen, dass Rauch tatsächlich an seinen Arbeitsplatz gelangt ist. Vielmehr hatte er lediglich dargestellt, dass in Betriebsräumen geraucht wurde. Beweise für die Geruchsbelästigung hat er jedoch nicht erbracht.

Daher gingen die Richter davon aus, dass die bisherigen Maßnahmen die gesetzlichen Anforderungen erfüllten, jedenfalls habe der Pizzabäcker das Gegenteil nicht bewiesen. Daher musste er seine Klage insoweit verlieren.

Kein Verbot für das Spray nötig

Das Gericht sah keinen Beweis für gesundheitliche Gefahren durch das verwendete Spray. Auch hierzu hatte der Pizzabäcker keine konkreten Beweise für die Gefährlichkeit vorgelegt. Daher war die Klage auch insoweit unbegründet.

Kein Anspruch auf Nachzahlung von 52,95 €

Schließlich war auch die geltend gemachte Forderung auf Nachzahlung tariflich verfallen, weil der Kläger die Ausschlussfristen nicht eingehalten hatte.

Fazit: Recht haben allein reicht nicht

Fakt war wohl, dass Kollegen des Pizzabäckers gegen das betriebliche Rauchverbot verstoßen haben. Trotzdem musste der Pizzabäcker mit seiner Klage scheitern, weil er keine Beweise dafür angeboten hatte, dass die in § 5 ArbStättV geforderte Belästigung durch Rauch oder Dämpfe vorgelegen hat.

Anders wäre die Sache mit großer Sicherheit ausgegangen, wenn er diese Belästigungen hätte beweisen können, etwa durch Zeugen. Statt der bloßen Meldung des Vorfalls an den Betriebsrat wäre es also z. B. gut gewesen, wenn ein Mitglied des Betriebsrats ihn an seinen Arbeitsplatz begleitet und dort Tabakrauch wahrgenommen hätte. Behalten Sie als Betriebsrat daher auch immer die Beweisfrage im Blick und klären Sie Ihre Kollegen entsprechend auf.

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Ich bin seit über 15 Jahren im Bereich Gesundheitsförderung und Gesundheitsmanagement aktiv und seit Juni 2018 Chefredakteurin von „Arbeitsschutz & Gesundheitsmanagement für Betriebs­räte“. In meinem Hauptberuf arbeite ich als systemischer […]

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