Der Fall: Ein Mitarbeiter einer Pizzarestaurantkette klagte gegen seine Arbeitgeberin. Er forderte:
- einen Arbeitsplatz ohne Tabakrauch
- ein Verbot, Pizzateig mit einem „Auftauspray“ in geschlossenen Räumen bearbeiten zu müssen
- Nachzahlung von 52,95 € für entgangenes Arbeitsentgelt
Der Mitarbeiter hatte sich darüber beschwert, dass in den Betriebsräumen und am Hintereingang geraucht wurde. Er verließ seinen Arbeitsplatz, um den Betriebsrat zu informieren, ohne sich abzumelden.
Zudem behauptete er, dass das auf Anweisung der Arbeitgeberin eingesetzte Auftauspray gesundheitsschädlich sei, und legte ein ärztliches Attest vor. Schließlich verlangte er eine Nachzahlung in Höhe von rund 50 €, da ihm wegen früherer Schließung des Restaurants sowie der Teilnahme an einer Betriebsversammlung Arbeitszeit abgezogen worden war.
Die Arbeitgeberin widersprach. Sie hatte bereits ein Rauchverbot verhängt und dies später noch präzisiert. Sie erklärte, dass das verwendete Spray kein Auftauspray sei, sondern lediglich das Festkleben des Teigs verhindere. Zudem seien die Entgeltansprüche des Mitarbeiters verfallen, da er die tariflichen Fristen für die Geltendmachung nicht eingehalten habe.
Die Entscheidung: Der Pizzabäcker verlor in beiden Instanzen. Dabei betonten die Richter mehrere Aspekte:
Kein weiterer Schutz vor Tabakrauch erforderlich
Der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz wird im Wesentlichen durch § 5 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geregelt.
Die Regelung zielt in erster Linie auf Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen durch Tabakrauch und -dämpfe ab. Die Arbeitgeberin hatte bereits wirksame Maßnahmen ergriffen, um Rauchemissionen zu verhindern. Nach der Klage hatte die Arbeitgeberin das Rauchverbot sogar noch erweitert.
Kläger blieb Beweise schuldig
Der Kläger konnte hingegen nicht nachweisen, dass Rauch tatsächlich an seinen Arbeitsplatz gelangt ist. Vielmehr hatte er lediglich dargestellt, dass in Betriebsräumen geraucht wurde. Beweise für die Geruchsbelästigung hat er jedoch nicht erbracht.
Daher gingen die Richter davon aus, dass die bisherigen Maßnahmen die gesetzlichen Anforderungen erfüllten, jedenfalls habe der Pizzabäcker das Gegenteil nicht bewiesen. Daher musste er seine Klage insoweit verlieren.
Kein Verbot für das Spray nötig
Das Gericht sah keinen Beweis für gesundheitliche Gefahren durch das verwendete Spray. Auch hierzu hatte der Pizzabäcker keine konkreten Beweise für die Gefährlichkeit vorgelegt. Daher war die Klage auch insoweit unbegründet.
Kein Anspruch auf Nachzahlung von 52,95 €
Schließlich war auch die geltend gemachte Forderung auf Nachzahlung tariflich verfallen, weil der Kläger die Ausschlussfristen nicht eingehalten hatte.