Der Fall: Im Dezember 2024 verfügte der Dienstherr die Abordnung eines Lehrers von seiner bisherigen Realschule an eine räumlich weiter entfernte Realschule, befristet zunächst für ca. 6 Monate. Auslöser der Abordnung waren Konflikte des Beamten mit der Schulleitung und mit Kollegen. Der Dienstherr begründete die Abordnung damit, dass dem Lehrer nach dessen eigener Einschätzung eine Tätigkeit an der bisherigen Realschule nicht mehr zumutbar sei. Der Lehrer habe angekündigt, sich „krankschreiben zu lassen, da die aktuellen Umstände und das Umfeld für ihn ein krank machendes System darstellen“. Er reklamierte deshalb ein Leistungsverweigerungsrecht für sich. Er sei aber bereit, an einer anderen Schule zu arbeiten.
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