77 Anfragen in 20 Monaten
Der Fall: Ein österreichischer Staatsbürger hatte sich innerhalb von 20 Monaten 77-mal bei der österreichischen Datenschutzbehörde über Unternehmen beschwert. Von den jeweiligen Unternehmen hatte er jeweils eine Datenschutzauskunft verlangt und nicht innerhalb eines Monats erhalten. Die Behörde begründete ihr Verhalten damit, dass ihr die Anfragen zu viel geworden waren. Sie habe die Bearbeitung deshalb verweigert. Sie stützte sich dabei auf Art. 57 Abs. 4 DSGVO, der den Behörden wortgleich zu Art. 12 Abs. 5 DSGVO erlaubt, unbegründete oder exzessive Anfragen und Beschwerden zu ignorieren oder eine Bearbeitungsgebühr zu verlangen.
Es gibt keine konkrete Zahl
Die Entscheidung: Der EuGH stellte klar, dass die Datenschutzbehörden nicht allein deshalb, weil jemand eine große Zahl von Anfragen oder Beschwerden einreicht, die Bearbeitung verweigern oder eine Bearbeitungsgebühr erheben dürfen. Sie müssen vielmehr nachweisen, dass derjenige missbräuchlich handelt, weil er einen anderen Zweck verfolgt, als seine Rechte nach der DSGVO durchzusetzen.
Welche Schlüsse Sie als Betriebsrat daraus ziehen können
Ihre Kollegen oder auch Sie handeln nicht allein deshalb exzessiv im Sinne der DSGVO, weil Sie wiederholt Datenschutzauskünfte verlangen. Ihr Arbeitgeber kann eine solche Auskunft nur verweigern oder eine Bearbeitungsgebühr verlangen, wenn er dem jeweiligen Kollegen nachweist, dass es ihm/ihr nicht um den Datenschutz geht. Das wird in der Praxis häufig schwierig sein. Es kann sich deshalb im Zweifelsfall lohnen, unter Hinweis auf diese Entscheidung auf die jeweilige Auskunft zu bestehen.