AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Wann Ihr Arbeitgeber die Auskunft verweigern darf

Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen und Ihren Kolleginnen und Kollegen auf Antrag unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, Auskunft über die personenbezogenen Daten zu geben, die er von Ihnen bzw. Ihren Kolleginnen und Kollegen verarbeitet hat. Diese Verpflichtung hat allerdings ihre Grenzen. Denn offenkundig unbegründete oder exzessive Auskunftsgesuche darf er nach Art. 12 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ablehnen. Bis dato war allerdings nicht geklärt, was genau unter „exzessiv“ zu verstehen ist. Dazu hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich in einer Entscheidung geäußert (9.1.2025, Az. C-416/23).

Friederike Becker-Lerchner

11.04.2025 · 1 Min Lesezeit

77 Anfragen in 20 Monaten

Der Fall: Ein österreichischer Staatsbürger hatte sich innerhalb von 20 Monaten 77-mal bei der österreichischen Datenschutzbehörde über Unternehmen beschwert. Von den jeweiligen Unternehmen hatte er jeweils eine Datenschutzauskunft verlangt und nicht innerhalb eines Monats erhalten. Die Behörde begründete ihr Verhalten damit, dass ihr die Anfragen zu viel geworden waren. Sie habe die Bearbeitung deshalb verweigert. Sie stützte sich dabei auf Art. 57 Abs. 4 DSGVO, der den Behörden wortgleich zu Art. 12 Abs. 5 DSGVO erlaubt, unbegründete oder exzessive Anfragen und Beschwerden zu ignorieren oder eine Bearbeitungsgebühr zu verlangen.

Es gibt keine konkrete Zahl

Die Entscheidung: Der EuGH stellte klar, dass die Datenschutzbehörden nicht allein deshalb, weil jemand eine große Zahl von Anfragen oder Beschwerden einreicht, die Bearbeitung verweigern oder eine Bearbeitungsgebühr erheben dürfen. Sie müssen vielmehr nachweisen, dass derjenige missbräuchlich handelt, weil er einen anderen Zweck verfolgt, als seine Rechte nach der DSGVO durchzusetzen.

Welche Schlüsse Sie als Betriebsrat daraus ziehen können

Ihre Kollegen oder auch Sie handeln nicht allein deshalb exzessiv im Sinne der DSGVO, weil Sie wiederholt Datenschutzauskünfte verlangen. Ihr Arbeitgeber kann eine solche Auskunft nur verweigern oder eine Bearbeitungsgebühr verlangen, wenn er dem jeweiligen Kollegen nachweist, dass es ihm/ihr nicht um den Datenschutz geht. Das wird in der Praxis häufig schwierig sein. Es kann sich deshalb im Zweifelsfall lohnen, unter Hinweis auf diese Entscheidung auf die jeweilige Auskunft zu bestehen.

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Ich publiziere seit über 20 Jahren im Bereich Arbeitsrecht. Seit 2005 unterstütze ich Betriebsräte in ganz Deutschland Monat für Monat bei ihren fachlichen Herausforderungen. Darüber hinaus bin ich als Rechtsanwältin, […]

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Urteilsdienst für den Betriebsrat

Nr. 09 | Mai I 2025

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11.04.2025

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