IHRE FRAGE

Wann muss unseren Kolleginnen und Kollegen der Dienstplan spätestens vorliegen?

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Friederike Becker-Lerchner

01.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Frage:

Wir sind ein Betrieb in der Pflege. Unsere Kolleginnen und Kollegen arbeiten Schicht. Unser Arbeitgeber erstellt den Dienstplan auf Basis einer Betriebsvereinbarung. Danach erfragt unser Arbeitgeber zunächst die Wünsche der Betroffenen und erstellt 4 Wochen im Voraus einen entsprechenden Dienstplan. In diesem Dienstplan sind Änderungen seitens des Dienstplanerstellers vorbehalten. Wir möchten uns nun auf eine neue Betriebsvereinbarung einigen, die unsere Kolleginnen und Kollegen insofern besserstellt, als sie früher unterrichtet werden sollen. Wie ist die Rechtslage?

Antwort: Hälfte der Gültigkeits-Zeit ist Maßstab für die Bekanntgabe

In Deutschland gibt es keine gesetzliche Vorschrift, die genau festlegt, wie weit im Voraus ein Dienstplan verbindlich erstellt werden muss. Es ist jedoch üblich und in vielen Tarifverträgen festgelegt, dass Dienstpläne mindestens 1–2 Wochen vor Beginn der geplanten Arbeitsperiode bereitgestellt werden. In der Praxis hat sich durchgesetzt, dass der Dienstplan die Hälfte der Zeit, die er gültig ist, im Voraus bekannt sein sollte. Erstellt Ihr Arbeitgeber also einen Monatsplan, sollte dieser 2 Wochen im Voraus bekannt sein. Allerdings sind in Notfällen dann trotzdem auch noch spätere Änderungen möglich.

Änderungen im Dienstplan sollten nach überwiegender Auffassung spätestens 4 Tage vor Dienstplanbeginn angekündigt werden. Aber auch das klappt natürlich vor allem in Fällen einer akuten Erkrankung eines Kollegen bzw. einer Kollegin nicht immer.

Streben Sie eine günstige, aber realistische Lösung an

Sie können mit Ihrem Arbeitgeber für Ihre Kollegen günstigere Bedingungen vereinbaren. Ob Sie sich damit durchsetzen können, wird von der Konstellation im konkreten Einzelfall abhängen.

Ich empfehle Ihnen, zunächst zu prüfen, was Sie realistischerweise von Ihrem Arbeitgeber verlangen können, und Ihre Verhandlungen auf die bestmögliche Lösung in diesem Rahmen auszurichten.

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Ich publiziere seit über 20 Jahren im Bereich Arbeitsrecht. Seit 2005 unterstütze ich Betriebsräte in ganz Deutschland Monat für Monat bei ihren fachlichen Herausforderungen. Darüber hinaus bin ich als Rechtsanwältin, […]

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